Verfahrensgang
ArbG Saarbrücken (Entscheidung vom 14.12.2000; Aktenzeichen 1 BV 26/00) |
Tenor
3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 14.12.2000 – Aktenzeichen 1 BV 26/00 – wird zurückgewiesen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten sich vorliegend zum einen über die Anzahl von freizustellenden Betriebsratsmitgliedern, insbesondere vom Umfang der Zeit her, zum anderen aber auch über die Ordnungsmäßigkeit des Freistellungsbeschlusses.
Die Beteiligte zu 2. und jetzige Beschwerdeführerin ist ein Gebäudereinigungsunternehmen, das derzeit zirka 1.027 Arbeitnehmer beschäftigt, wovon nur 26 dem Bereich der Angestellten zuzuordnen sind. Von diesen 26 Angestellten sind 9 Mitarbeiter als Objektleiter tätig.
Der Beteiligte zu 1. und jetzige Beschwerdegegner ist der bei der Beteiligten zu 2. gewählte Betriebsrat. Die derzeitige Vorsitzende Frau D und der stellvertretende Vorsitzender M sind Gegenstand der Frage der Zulässigkeit von Freistellungen im zeitlichen Umfang von Vollzeitkräften.
Am 13.03.2000 fand die konstituierende Sitzung des Beteiligten zu 1. statt. Eine Tagesordnungsposition war die Wahl der freigestellten Mitglieder (vgl. Bl. 34 d.A.). 12 Betriebsratsmitglieder waren anwesend (vgl. Bl. 33 d.A.). Aus dem Protokoll zu dieser Sitzung ergibt sich, dass man zunächst darüber diskutiert hat, ob eine oder zwei Freistellungen notwendig seien, dass dann der Vorschlag der Freistellung von Herrn M und Frau D gemacht worden sei, und dass man schließlich besprochen habe, dies in einem Gespräch mit der Geschäftsführung am 16.03.2000 abzuklären (vgl. Protokoll Bl. 31/32 d.A.).
Am 13.03.2000 ist dann Frau Jacobsen für die Beteiligte zu 2. zu einem Gespräch eingeladen worden auf den 16.03.2000 (vgl. Bl. 30 d.A.), welches später auf den 20.03.2000 verschoben worden ist.
Unter dem 20.03.2000 haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. dem Beteiligten zu 1. schriftlich mitgeteilt, dass bisher Herr M nur zur Hälfte ausgelastet sei, und dass eine dramatische Reduzierung der Arbeitnehmerzahl in den letzten Monaten erfolgt sei, so dass aus Sicht des Arbeitgebers zwei Freistellungen nicht erforderlich seien. Darüber hinaus wurde Kritik geäußert, dass eine weitere Angestellte gewählt worden sei, was aus Sicht des Arbeitgebers eine Verletzung des § 38 Abs. 2 S. 3 BetrVG 1972 darstelle.
Unter dem 20.03.2000 fand eine weitere Sitzung des Beteiligten zu 1. statt. Nach der Tagesordnung war auch dort ein Gespräch mit Frau J vorgesehen, die jedoch nur eine Freistellung in einem Umfang von acht Stunden akzeptiert habe (vgl. Bl. 27/28 d.A.). Anschließend wurde auf dieser Sitzung die Wahl von zwei freigestellten Betriebsratsmitgliedern durchgeführt. 11 Stimmen sind gültig abgegeben worden, wovon acht Stimmen für die Freistellungen aussprachen und drei dagegen.
Am 22.03.2000 ist das Wahlergebnis der Beteiligten zu 2. mitgeteilt worden (vgl. Bl. 26 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.03.2000 haben die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. erneut ihre negative Haltung zu zwei Freistellungen kundgetan (vgl. Bl. 25 d.A.).
Am 10.04.2000 hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, dass die Zweiwochenfrist des § 38 Abs. 2 S. 6 BetrVG 1972 aus seiner Sicht verstrichen sei für die Anrufung der Einigungsstelle.
Mit Schreiben vom 13.04.2000 haben die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. mitgeteilt, dass eine Anrufung der Einigungsstelle nicht in Betracht komme, da diese aus ihrer Sicht nicht zuständig sei (vgl. Bl. 12 ff. d.A.).
Unter dem 18.04.2000 haben die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. schriftlich mitgeteilt, dass statt zwei sogar drei Freistellungen möglich seien, dass keineswegs mehrere Gruppen im Betriebsrat vertreten seien, weil nur zwei Listen vorhanden gewesen seien, die von Arbeitern angeführt worden seien. Es habe keine Angestelltenliste gegeben bei der Wahl, so dass auch kein Verstoß gegen § 38 Abs. 2 BetrVG 1972 vorliegen könne (vgl. Bl. 9 – 11 d.A.).
Am 10.08.2000 hat es eine einstimmige Verzichtserklärung der gewerblichen Arbeitnehmer auf einen Anspruch auf ein freigestelltes Betriebsratsmitglied gegeben.
Im Anhörungstermin vom 30.03.2001 haben die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 5 BVGa 2/01 (dort Bl. 31 d.A.) nachfolgenden Vergleich abgeschlossen:
- Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Betriebsratsmitglied Claudia T in der Zeit vom 09.04. bis 09.07.2001 für ihre Betriebsratstätigkeit freigestellt wird.
- Die Beteiligten sind sich weiter darüber einig, dass aufgrund der Ziffer 1.) dieses Vergleiches eine darüber hinausgehende Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes für das Kalenderjahr 2001 ausgeschlossen ist.
- Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Vergleich vom 28.05.1999 sowie das Beschlussverfahren 2 TaBV 2/01 durch diese Regelung unberührt bleiben.
Der in diesem Vergleic...