Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Verfahrensgang
ArbG Naumburg (Urteil vom 30.06.1998; Aktenzeichen 7 Ca 1352/98) |
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Naumburg vom30. Juni 1998 – 7 Ca 1352/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin ist am 1964 geboren, verheiratet und zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Sie hat im Jahr 1994 eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin abgeschlossen und ist seit dem 1. Juni 1996 bei der Beklagten beschäftigt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 5. Juni 1996 (Bl. 13 und 14 d. A.). Zuletzt war sie dort als Leiterin des Kindergartens eingesetzt mit einer Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich und einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 2.376,92 DM.
Der ehemalige Bürgermeister der Beklagten wurde im September 1997 abgewählt. Die Neuwahl des gegenwärtigen Bürgermeisters fand im Dezember 1997 statt. Am 19. Februar 1998 wurde auf Antrag eines Bediensteten der Beklagten eine Personal Versammlung durchgeführt. Dabei wurde der Wahlvorstand für eine Wahl des Personalrats gewählt. Die Klägerin, die erfolglos für den Wahlvorstand kandidiert hatte, wurde von der DAG als nicht stimmberechtigte gewerkschaftliche Beauftragte zur Teilnahme an den Sitzungen des Wahlvorstands bestellt. Zu der Wahl eines Personalrats ist es bislang nicht gekommen.
Vom 2.–13. März 1998 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Unter dem 9. und 11. März 1998 erteilt die Beklagte der Klägerin jeweils eine Abmahnung wegen einer verspäteten Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Mit Schreiben vom 11. März 1998 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus „betriebsbedingten Gründen” zum 30. Juni 1998. Unter dem 16. März 1998 mahnte die Beklagte die Klägerin erneut ab wegen der verspäteten Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, sie sei ab sofort nicht mehr mit der Funktion der Kindergartenleiterin betraut. Mit zwei weiteren Schreiben vom 20. März 1998 stellte die Beklagte die Klägerin bis zum 30. Juni 1998 unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitsleistung frei und kündigte ihr Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zum 30. Juni 1998 aus „verhaltensbedingten Gründen”.
Zum Zeitpunkt des Zugangs der beiden Kündigungen waren bei der Beklagten elf Arbeitnehmer beschäftigt und zwar acht Vollzeitbeschäftigte und je ein Teilzeitbeschäftigter mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, 25 Stunden und 30 Stunden.
Mit ihrer am 1. April 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die beiden Kündigungen und die Absetzung als Kindergartenleiterin gewandt. Sie hat die Absetzung für unberechtigt und die Kündigungen für nichtig und sittenwidrig erachtet.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 1. Juni 1996 durch die Kündigung vom 11. März 1998 nicht aufgelöst wird, sondern darüber hinaus fortbesteht.
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis vom 1. Juni 1996 durch die Kündigung vom 20. März 1998 nicht zum 30. Juni 1998 aufgelöst wird, sondern darüber hinaus fortbesteht,
- hilfsweise festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin vom 16. März 1998, in Form der Absetzung von der Funktion als Leiterin des Kindergartens, unwirksam ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Juni 1998 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Klägerin habe eine Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht nachgewiesen. In übrigen wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 100–109 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 15. Juli 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. August 1998 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 12. Oktober 1998 am 7. Oktober 1998 begründete Berufung der Klägerin.
Sie tragt vor, die streitbefangenen Kündigungen seien nichtig, da sie Wahlbewerberin für den Wahlvorstand und gewerkschaftliche Beauftragte zur Teilnahme an den Sitzungen des Wahlvorstandes gewesen sei. Im übrigen seien die Kündigungen nichtig, weil sie dazu gedient hatten, sie an einer Kandidatur zur Personalratswahl zu hindern. Schließlich seien die Kündigungen sozial ungerechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf die Verwaltung der Beklagten anwendbar, da die Einschränkung des Geltungsbereichs insoweit verfassungswidrig sei. Darüber hinaus seien die Kündigungen aus Rachsucht und zur Vergeltung erklärt worden und daher sittenwidrig. Schließlich seien die Kündigungen treuwidrig, da sie in verletzender Form erklärt worden seien und ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten darstellten.
Im übrigen vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 2. Oktober 1998 (Bl. 121–1...