Entscheidungsstichwort (Thema)
Räume für Betriebsratstätigkeit. Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Räumen
Leitsatz (amtlich)
1. Die dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu überlassenden Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage.
2. Die Größe des Raumes richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen.
3. Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung.
4. Erforderlich ist, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, so dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein.
5. Nicht erforderlich ist, dass der Raum dem Betriebsrat ausschließlich zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Mitnutzung kann ausreichend sein.
Normenkette
BetrVG § 40 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 26.02.2007; Aktenzeichen 2 BV 4 b/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.02.2007 – 2 BV 4 b/07 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. einen abschließbaren Raum mit einer Größe von 20 qm zur Nutzung für sämtliche Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen, der von außen weder eingesehen noch abgehört werden kann sowie den Raum mit Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Besprechungstisch und acht Stühlen und Telefonanschluss auszustatten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raums und dessen Ausstattung für Betriebsratstätigkeit.
Beteiligter zu 1. und Antragsteller ist der bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gewählte fünfköpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie betätigt sich auf dem Gebiet „Aufzüge sowie Feuerwehrtechnik” und beschäftigt etwa 100 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 18.12.2006 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat darüber, dass das bislang von diesem als Betriebsratsbüro genutzte (kleine) Besprechungszimmer bis zum 21.12.2006 zu räumen sei. Zur Begründung verwies die Arbeitgeberin darauf, dass der Bürotrakt, in dem auch das Besprechungszimmer liegt, ab 01.01.2007 vermietet werde. Das kleine Besprechungszimmer diente in der Vergangenheit u. a. auch als Erste-Hilfe-Raum, als Tagungsort für betriebliche Arbeitsgruppen sowie für Vertriebs- und Kundengespräche. In dem vorgenannten Schreiben wies die Arbeitgeberin dem Betriebsrat für die künftige Wahrnehmung seiner Aufgaben das Konferenzzimmer zu. Die Belegzeiten seien „mit dem Sekretariat abzustimmen/anzumelden”, wie beim bisher genutzten Zimmer. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage BR 1 (= Blatt 5 d. A.) verwiesen.
Das dem Betriebsrat nunmehr zugewiesene Konferenzzimmer wird auch anderweitig genutzt. Die Belegungstermine müssen – wie im Schreiben vom 18.12.2006 erwähnt – mit dem Sekretariat der Geschäftsführung abgestimmt werden. Der Flur vor dem Sekretariat der Geschäftsführung wird durch eine Videokamera überwacht. Die Kamera nimmt auch die Personen auf, die das an das Sekretariat angrenzende Konferenzzimmer betreten. Dem Betriebsrat ist nicht bekannt, ob – und wenn ja – wie lange die Bilder gespeichert werden. Eine Betriebsvereinbarung über die Nutzung der Videoanlage ist bislang nicht abgeschlossen worden.
Am 19.12.2006 kam der Betriebsrat der Aufforderung der Geschäftsleitung nach und räumte das „kleine” Besprechungszimmer. Gleichzeitig ließ er aber durch seinen Prozessbevollmächtigten darauf hinweisen, dass mit der Zuweisung des Konferenzzimmers der gesetzliche Anspruch auf angemessene Sachausstattung nicht erfüllt werde. Diesen Anspruch verfolgt der Betriebsrat in diesem Verfahren.
Der Betriebsrat hat behauptet, Gespräche im Konferenzraum könnten von dem angrenzenden Sekretariat aus verfolgt und belauscht werden. Die Betriebsratsräumlichkeiten müssten aber optisch und akustisch so abgeschirmt sein, dass sie von außen weder abgehört noch eingesehen werden können.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller einen eigenen abschließbaren Raum mit einer Größe von 20 qm zur ständigen Nutzung zur Verfügung zu stellen, der von außen weder eingesehen noch abgehört werden kann sowie den Raum mit Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Besprechungstisch und acht Stühlen und Telefonanschluss auszustatten.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, mit dem Konferenzzimmer hätten s...