Entscheidungsstichwort (Thema)
Entpflichtung als Sicherheitsbeauftragter/ Änderungskündigung/vertragliche Vereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer, der jahrelang - hier: neun Jahre - neben seiner Tätigkeit als Betriebsschlosser auch als vom Arbeitgeber bestellter Sicherheitsbeauftragter im Betrieb tätig geworden ist, kann eine Verurteilung des Arbeitgebers, ihn in seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter zu entpflichten, nicht verlangen. Die jahrelange Ausübung des Amts eines Sicherheitsbeauftragten hat den Arbeitsvertrag inhaltlich dabei abgeändert, daß auch die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter dem Arbeitgeber geschuldet wird. Der Arbeitnehmer kann von sich aus daher nur mittels Änderung des Arbeitsvertrages aufgrund einer Änderungskündigung oder einer sonstigen vertraglichen Einigung die "Entpflichtung" erreichen.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 999/94.
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 03.05.1994; Aktenzeichen 1c Ca 1945/93) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 12.08.1996; Aktenzeichen 5 AZR 999/94) |
Fundstellen
Haufe-Index 445264 |
Bibliothek, BAG (LT1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen