(1) 1Die Laufbahnen umfassen alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung. 2Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

 

(2) 1Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Dienstaufgaben, dem Grad der Selbständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. 2Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:

 

1.

[1]Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 8 bis A 10,

Vom 01.09.2020 bis 30.11.2022:

1.

Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,

Bis 31.08.2020:

1.

Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9,

 

2.

[2]Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 ,

Bis 30.11.2022:

2.

Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 ,

 

3.

Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Ämter der Landesbesoldungsordnung B .

3Im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg werden für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

[1] Nr. 1 geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.
[2] Nr. 2 geändert durch BVAnp-ÄG 2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.

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