(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten bereits vor Erreichen der Altersgrenze oder wenn für sie nach § 36 Absatz 5 keine Altersgrenze besteht [1]nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie

 

1.

eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 21 LBeamtVGBW von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

 

2.

als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder

 

3.

als Beamtin oder Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht und das 63. Lebensjahr vollendet haben.

2Zeiten, während der Beamtinnen oder Beamte auf Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres[2] [Bis 31.07.2023: 25. Lebensjahres] eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband ausgeübt haben, werden bis zu einer Gesamtzeit von zehn Jahren als Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn sie der Aufforderung ihrer obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter zu versehen, nicht nachkommen. 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 63. Lebensjahr vollendet haben.

 

(3) 1Treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so sind sie mit diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. 2Werden sie erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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