(1) 1Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt der Beamtin oder des Beamten gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Ausgenommen sind unentgeltliche Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören.

 

(2) 1Nicht als Nebentätigkeiten gelten

 

1.

öffentliche Ehrenämter und

 

2.

unentgeltliche Vormundschaften, Betreuungen oder Pflegschaften.

2Die Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen.

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