(1) 1In die Fort- und Weiterbildungsangebote sind die Thematiken "Gleichberechtigung von Mann und Frau" sowie "Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts" aufzunehmen. [1] [Bis 23.05.2023: In die Fort- und Weiterbildungsangebote ist die Thematik "Gleichberechtigung von Mann und Frau" aufzunehmen. ] 2Das gilt insbesondere für solche Bildungsveranstaltungen, die auf die Übernahme von Vorgesetztenpositionen vorbereiten.

 

(2) Frauen sind vermehrt als Leiterinnen und Referentinnen von Fortbildungsveranstaltungen einzusetzen.

 

(3) Es sind Veranstaltungen anzubieten, die gezielt der Fort- und Weiterbildung von Frauen dienen, insbesondere auch solche, die Frauen auf die Übernahme höherwertiger Stellen vorbereiten.

 

(4) 1Fort- und Weiterbildungsangebote sind so zu gestalten, daß Frauen besonders zur Teilnahme motiviert werden. 2Die Veranstaltungen sind so zu planen, daß Beschäftigte[2] [Bis 23.05.2023: Bedienstete] mit Familienarbeit an ihnen teilnehmen können.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.

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