(1) 1An der Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die davon betroffenen Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. 2Spätestens anläßlich der Beratung im Jugendhilfeausschuß oder im Landesjugendhilfeausschuß sind die Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuß nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

 

(2) Die betroffenen Träger der freien Jugendhilfe haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt, für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen.

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