(1) 1Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens zwölfstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis 3 Uhr angetreten worden ist. 2Übernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach 3 Uhr angetreten oder vor 3 Uhr beendet worden ist.
(2) 1Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. 2Höhere Übernachtungskosten werden im notwendigen Umfang erstattet. 3Durch Verwaltungsvorschrift wird bestimmt, bis zu welcher Höhe Übernachtungskosten notwendig sind.
(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt 20 Euro.
(3) 1Übernachtungskosten, welche die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag und bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. 2Das gleiche gilt bei Voll- oder Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, daß die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 50 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert betragen.
(3) 1Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als der zustehende Gesamtbetrag des Übernachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu 50 vom Hundert und, soweit die Mehrkosten begründet sind, bis zu weiteren 100 vom Hundert des Gesamtbetrages des Übernachtungsgeldes erstattet. 2Darüber hinausgehende Mehrkosten werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstattet. 3Übernachtungskosten, welche die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab bei Übernachtungen im Inland um 20 vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag und bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. 4Das gleiche gilt bei Voll- oder Halbpensionspreisen mit der Maßgabe, daß die Kürzungssätze für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 50 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert betragen.
(4) 1Ein Übernachtungsgeld wird nicht gewährt, wenn wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln keine Übernachtungskosten anfallen. 2Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte.
(5) Ein Übernachtungsgeld wird nicht gewährt, wenn nächtliche Dienstgeschäfte zu den regelmäßigen Dienstaufgaben gehören und deswegen keine Unterkunft in Anspruch genommen werden kann.