Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten sind, werden [Bis 31.12.2008: bei Nachweis] [1] als Nebenkosten erstattet.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften und weiterer Rechtsvorschriften des Landes. Anzuwenden bis 31.12.2008.

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