(1) 1Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigem Grund mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für
1. |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm³ 16 Cent, |
2. |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³ 25 Cent [Bis 31.12.2008: 22 Cent]. |
2Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten, des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich.
(2) 1Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug aus triftigem Grund benutzt worden, das mit schriftlicher oder elektronischer Anerkennung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer für
1. |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm³ 25 Cent, |
2. |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³ 35 Cent, |
2. |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³ bei einer dienstlichen Jahresfahrleistung
a) |
bis 10 000 km 30 Cent, |
|
2Landräte und Bürgermeister bedürfen der in Satz 1 vorgesehenen Anerkennung nicht.
3Zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ein Zuschlag gewährt werden, wenn auf Grund der Art der Dienstgeschäfte regelmäßig in größerem Umfang Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen durchzuführen sind. 4Der Zuschlag beträgt je Kilometer für
1. |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 600 cm³ 2 Cent, |
2. |
Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 cm³ 5 Cent [Bis 31.12.2008: 3 Cent]. |
5Bei Landesbeamten ist außerdem die Zustimmung des Finanzministeriums [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministeriums; Bis 27.02.2012: Finanzministeriums] erforderlich.
(3) Ist ein Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art ohne Vorliegen eines triftigen Grundes benutzt worden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung je Kilometer 16 Cent.
(4) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.
(5) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 4, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.
(6) 1Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.