1Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung 24 Euro.

2Bei einer Dienstreise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag dauert, sowie für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dienstreisedauer

1. von mindestens 8 Stunden 6 Euro
2. von mindestens 14 Stunden 12 Euro.
[1] § 9 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2014.

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