1Erkrankt ein Dienstreisender und kann er deswegen nicht an seinen Wohnort zurückkehren, wird ihm die Reisekostenvergütung weitergezahlt. 2Wird er in ein nicht am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen unvermeidbaren Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort. 3Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Berechtigten kann ihm eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1[1] [Bis 30.06.2021: § 5 Abs. 3 und 4] der Landestrennungsgeldverordnung gezahlt werden. 4Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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