(1) 1Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. 3Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 4Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. 5Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.
Vom 01.01.2009 bis 30.06.2021:
(1) 1Der Berechtigte hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 3Wird der Verzicht vor Genehmigung einer Dienstreise, einer Reise aus besonderem Anlass oder eines Dienstganges erklärt, bedarf er der schriftlichen oder elektronischen Form. 4Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.
(1) 1Der Berechtigte hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 3Wird der Verzicht vor Genehmigung einer Dienstreise, einer Reise aus besonderem Anlass oder eines Dienstganges erklärt, bedarf er der Schriftform. 4Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.
(2) 1Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen der Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. 2Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Berechtigten unter Beachtung des allgemeinen Gebotes zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich selbst zu bestimmen. 3Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der notwendigen Kosten der Dienstreise einschließlich des Klimaschutzes und des Zeitaufwandes vorzunehmen. 4Bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser findet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Beförderungskosten nicht statt. 5Abweichend von Satz 2 kann die oder der hierfür zuständige Vorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise anordnen, insbesondere wenn die Fahrstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. 6Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, bemisst sich die Fahrkostenerstattung(§ 4) oder die Wegstreckenentschädigung(§ 5) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen des Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) 1Zuwendungen, die dem Berechtigten von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.
(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Berechtigte nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu zahlen hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise nicht ausgeführt wird. 3Es kann zugelassen werden, dass auf eine Belegvorlage verzichtet wird und die Belegprüfung durch die für die Reisekostenabrechnung zuständige Stelle nicht obligatorisch stattfindet, sondern nur stichprobenweise erfolgt. 4Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde, für die obersten Dienstbehörden der Landesverwaltung und deren Geschäftsbereiche das Finanzministerium. 5Findet die Belegprüfung stichprobenweise statt, so können die zuständigen Stellen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. 6Werden diese Belege nach Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt oder eine bereits gezahlte Reisekostenvergütung zurückgefordert werden.
(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise nicht ausgeführt wird.
(6) Der Berecht...