1Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weitergewährt. 2Bei Aufnahme in ein Krankenhaus beschränkt sich die Reisekostenvergütung für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auf den Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort. 3Für die Besuchsreise einer oder eines Angehörigen gelten die Regelungen über die Heimfahrten nach der Landestrennungsgeldverordnung entsprechend. 4Krankheitsbedingte Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.

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