(1)[2] Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die in § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3[3] [Bis 30.06.2013: § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2] aufgeführten Beträge und Abwesenheitszeiten veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

Bis 17.03.2005:

(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die in den § 6 Abs. 1, 4 und 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Beträge und Abwesenheitszeiten veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.

 

(2) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministeriumn wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium[4] [Bis 17.03.2005: für das Reisekostenrecht zuständigen Ministerium] durch Rechtsverordnung die Fahrkostenerstattung für kommunale Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte zu regeln.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.
[3] Geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[4] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher sowie besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.03.2005.

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