(1) 1Für jeden vollen Kalendertag einer Dienstreise beträgt das Tagegeld 24,00 Euro [Vom 01.01.2002 bis 07.07.2023: 20,45 Euro; Bis 31.12.2001: 40,- DM]. 2Bei einer Dienstreise, die nicht einen vollen Kalendertag dauert, für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer
1. |
von mehr als [Bis 24.06.2015: mindestens] 8 Stunden 8,00 Euro [Vom 01.01.2002 bis 07.07.2023: 5,11 Euro; Bis 31.12.2001: 10,- DM] und |
2. |
von mindestens 14 Stunden 14,00 Euro [Vom 01.01.2002 bis 07.07.2023: 10,23 Euro; Bis 31.12.2001: 20,- DM]. |
(2) Werden an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durchgeführt, sind die Reisezeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.
(3) Eine Dienstreise, die ab [Bis 07.07.2023: nach] 16 Uhr begonnen und bis [Bis 07.07.2023: vor] 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Dauer der Dienstreise dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
(4) 1Bei einer oder mehreren Dienstreisen am Dienstort mit einer Gesamtdauer von mehr als acht Stunden am Kalendertag wird ein gekürztes Tagegeld von 2,05 EUR gewährt. 2Revierleiterinnen und Revierleiter erhalten für Dienstreisen am Dienstort (§ 2 Abs. 3 Satz 3) kein Tagegeld. 3Satz 1 gilt sinngemäß für die an einem Kalendertag durchgeführten Dienstreisen am Dienstort und Dienstreisen, die außerhalb des Dienstorts geführt haben, deren jeweilige Gesamtdauer weder zu einem Tagegeld nach Satz 1 noch zu einem Tagegeld nach Absatz 1 berechtigt, jedoch an diesem Kalendertag zusammen die Gesamtdauer von mehr als acht Stunden erreicht. 4Bei einer Dienstreise am und zum Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tagegeld gewährt.
Vom 01.07.2013 bis 14.02.2018:
(4) 1Bei einer Dienstreise am Dienstort oder zum Wohnort mit einer Gesamtdauer von mehr als [Bis 24.06.2015: mindestens] acht Stunden am Kalendertag wird ein gekürztes Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen von 2,05 EUR gewährt. 2Revierleiterinnen und Revierleiter erhalten für Dienstreisen am Dienstort (§ 2 Abs. 3 Satz 4) kein Tagegeld. 3Satz 1 gilt sinngemäß für die an einem Kalendertag durchgeführten Dienstreisen am Dienstort oder zum Wohnort, bei denen erst durch die Zusammenrechnung nach Absatz 2 die Gesamtdauer von mindestens acht Stunden erreicht wird.
(5 [Bis 30.06.2013: 4] ) 1Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltliche Mahlzeiten, ist von dem Tagegeld für das unentgeltliche Frühstück 20 v. H., für das unentgeltliche Mittag- und Abendessen je 40 v. H. mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) in der jeweils geltenden Fassung einzubehalten. [Bis 30.06.2013: 1Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist von dem Tagegeld für das Frühstück 20 v. H., für das Mittag- und Abendessen je 40 v. H., mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642) in der jeweils geltenden Fassung einzubehalten.] 2Dies gilt auch, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Mahlzeiten [Bis 30.06.2013: Verpflegung] ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.
(6 [Bis 30.06.2013: 5] ) Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (zum Beispiel bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften an dem selben Ort oder in demselben Bezirk, bei der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kantinenverpflegung), kann nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand eine Aufwandsvergütung gewährt werden.