(1)[1] Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

Bis 30.06.2013:

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.

 

(2) Werden Dienstreisen [Bis 30.06.2013: und Dienstgänge] [2] aus Gründen, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

[1] Abs. 1 geändert durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden ab 01.07.2013.
[2] Gestrichen durch Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts. Anzuwenden bis 30.06.2013.

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