Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
2.1 Pauschalierungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) eine Aushilfskraft beschäftigt,
- die ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet,
- die nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
- die nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird,
- deren durchschnittlicher Stundenlohn höchstens 19 EUR beträgt und
- der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt die Pauschalsteuer zu seinen eigenen Lasten übernimmt.
2.2 Aushilfskraft
Nach der Pauschalierungsvorschrift sind Aushilfskräfte begünstigt,
- die für die Ausführung von nicht ganzjährig anfallenden Arbeiten beschäftigt werden und
- deren Beschäftigungsdauer längstens 180 Tage im Kalenderjahr beträgt.
Eine Dauerbeschäftigung ist nicht begünstigt. Deshalb sollte mit dem Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer abgeschlossen werden.
2.3 Saisonbedingte Arbeiten
Insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft fallen saisonbedingte Arbeiten an, die durch die Art der Arbeiten und auch vom zeitlichen Ablauf her vorübergehend sind, z. B. beim Pflanzen und Ernten. Solche Arbeiten sind begünstigt, nicht aber Arbeiten, die – ebenso wie Arbeiten in anderen Bereichen – während des ganzen Kalenderjahres anfallen, z. B. Viehfütterung oder saisonunabhängige Kellereiarbeiten. Es ist nicht entscheidend, dass etwa eine Aushilfskraft nur für eine vorübergehende Dauer tätig wird, sondern vielmehr, dass die Tätigkeit als solche von ihrer Art her von vorübergehender Dauer ist. Dies trifft nicht zu für Arbeiten, die keinen erkennbaren Abschluss in sich tragen, sondern regelmäßig das ganze Jahr über im Betrieb anfallen.
Begünstigte Tätigkeiten
Zu den begünstigten Tätigkeiten rechnen grundsätzlich sämtliche Arbeiten bis zur Fertigstellung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn sie nicht ganzjährig im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen. Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten fallen nicht ganzjährig an, wenn sie wegen der Abhängigkeit vom Lebensrhythmus der produzierten Pflanzen oder Tiere einen erkennbaren Abschluss in sich tragen. Dementsprechend können darunter auch Arbeiten fallen, die im Zusammenhang mit der Viehhaltung stehen, z. B. Almabtrieb.
Wird die Aushilfskraft zwar in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt, übt sie jedoch keine solche Tätigkeiten aus (z. B. als Verkäuferin in einer Verkaufsstelle), ist eine Pauschalierung mit 5 % nicht zulässig. Ebenso zählt das Schälen von Spargeln durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Sobald sich land- und forstwirtschaftliche Arbeiten und andere Arbeiten mischen, ist die Unschädlichkeitsgrenze von 25 % zu prüfen.
Aushilfe mit aufeinanderfolgenden Beschäftigungen
Wird eine Aushilfskraft für nicht ganzjährig anfallende Arbeiten beschäftigt, sind aufeinanderfolgende Beschäftigungen denkbar, die bei zutreffender Gestaltung nicht zu einem Dauerarbeitsverhältnis führen müssen. So können z. B. in einem Weinbaubetrieb das "Schneiden" und "Binden" der Reben im Weinberg zeitlich hintereinander liegen. In diesem Fall wäre die Aushilfskraft zunächst für das "Schneiden" einzustellen und danach für das "Binden". Dieses "Binden" wäre dann eine neue "Fall-Beschäftigung", die sich aus dem notwendigen Betriebsablauf ergibt.
2.4 Unschädlichkeitsgrenze
Eine Beschäftigung mit anderen, ganzjährig anfallenden land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn diese nicht mehr als 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer betragen. Diese Unschädlichkeitsgrenze bezieht sich auf ganzjährig anfallende land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Für andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten gilt sie nicht.
2.5 Keine landwirtschaftliche Fachkraft
Wird ein Arbeitnehmer lediglich unter Anleitung eines als Fachkraft zu beurteilenden anderen Arbeitnehmers tätig, oder verrichtet er Handlangerdienste bzw. einfache Tätigkeiten, die kein Anlernen erfordern, so ist er regelmäßig keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft. Grundsätzlich muss die Aushilfskraft zur Bewältigung einer Arbeitsspitze beschäftigt werden, die auf land- oder forstwirtschaftliche Besonderheiten und nicht allein auf die betriebliche Arbeitseinteilung zurückzuführen ist.
Einstufung als Fachkraft
Ob ein Arbeitnehmer als Fachkraft anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeit erworben hat. Wenn der Arbeitnehmer die Fertigkeiten für die zu beurteilende Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, ist die Frage eindeutig zu beantworten. Ein solcher Arbeitnehmer gehört zu den Fachkräften. Denn in einem derartigen Fall lässt sich die fachliche Qualifikation aus dem objektiv feststellbaren beruflichen Abschluss ableiten. Auf die Anforderungen der konkret wahrgenommenen Tätigkeit kommt es nicht an.
Auch ein Arbeitnehmer, der nicht über ei...