Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalsteuersatzes ist, dass der Arbeitgeber (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) eine Aushilfskraft beschäftigt,

  • die ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichtet,
  • die nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehört,
  • die nicht länger als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird,
  • deren durchschnittlicher Stundenlohn höchstens 19 EUR beträgt und
  • der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt die Pauschalsteuer zu seinen eigenen Lasten übernimmt.

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