Gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Davon darf grundsätzlich nur abgewichen werden, wenn Plusstunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden.[1]

Eine weitere Privilegierung besteht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des SGB IV. Diese sind von den Fälligkeitsregelungen des Mindestlohngesetzes vollständig befreit, da andernfalls der Zweck solcher Konten (insbesondere Lebensarbeitszeitkonten) konterkariert würde. Plusstunden des Arbeitnehmers, die auf einem als Wertguthabenkonto geführten Langzeitkonto verbucht werden, können also "ewig" auf dem Konto stehenbleiben. Dies gilt unabhängig von der Art der Einlage des Arbeitnehmers ("Zeit" oder "Geld") in Wertguthabenkonten.

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