Kurzbeschreibung
Muster einer arbeitsvertraglichen Wertguthabenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Grundlage eines Langzeitwertkontos für längerfristige bezahlte und sozialversicherte Arbeitsfreistellungen.
Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)
Ausgangssituation
Ziel dieses Vertrags ist der Aufbau eines Wertguthabens, das der Arbeitnehmer für längere bezahlte und sozialversicherte Arbeitsfreistellungen verwenden kann. Auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Wertguthabenvereinbarung spart der Arbeitnehmer hierzu im Sinn einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung Gehaltsbestandteile auf einem Wertkonto an.
Das Guthaben ist an bestimmte Verwendungszwecke gebunden. Der Arbeitnehmer kann damit etwa eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme oder einen vorzeitigen Ruhestand finanzieren. Er kann es auch im Rahmen einer Elternzeit, Pflegezeit oder Teilzeitarbeit verwenden.
Dieser Vertrag versteht sich als Wertguthabenvereinbarung i. S. v. §§ 7b ff. SGB IV zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er dient als individual-arbeitsvertragliche Grundlage eines in Geld geführten Wertkontos.
Wertkonten sind abzugrenzen von reinen Zeitkonten, die der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen dienen, wie etwa Gleitzeit-, Überstunden- oder Jahresarbeitszeitkonten.
Nicht geeignet ist dieses Muster daher für folgende Situationen:
- Es soll ein bloßes Zeitkonto eingerichtet werden, etwa für Gleitzeit, Überstunden, Mehrarbeit oder Jahresarbeitszeit. Solche Zeitkonten werden in der Regel durch Betriebsvereinbarung geregelt.
- Es soll eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen werden. Dies ist auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) im Blockmodell oder mit unverblockter Arbeitszeit möglich.
- Es soll eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach den Vorschriften des BetrAVG begründet werden.
- Es soll eine sozialversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von höchstens 538 EUR monatlich vereinbart werden.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage zur sozialrechtlichen Absicherung von Entgeltkonten mit Langzeithorizont sind die Vorschriften in § 7 Abs. 1a SGB IV und §§ 7b SGB IV ff. Durch dieses Vertragsmuster setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die rechtlichen Vorgaben für das Einzelarbeitsverhältnis um. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können weitere Vorgaben enthalten.
Im Vordergrund stehen dabei die rechtssichere Gestaltung, Führung und Sicherung von Langzeitkonten. Kernpunkte sind insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Guthabenbildung, die zulässigen Wertguthabenverwendungen, die Insolvenzschutzanforderungen und die Portabilität von Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel. Das Gesetz begründet nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung, auf Übernahme eines bei einem anderen Arbeitgeber bestehenden Wertguthabens oder auf Freistellung (vgl. auch § 7f SGB IV). Wertguthabenvereinbarungen bedürfen damit stets der Zustimmung des Arbeitgebers.
Nach Maßgabe von § 7b SGB IV ist dabei die Schriftform einzuhalten; die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind auch nach dem Nachweisgesetz (NachwG) schriftlich niederzulegen.
Werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten, ermöglichen Wertkonten in der Ansparphase eine steuer- und sozialversicherungsfreie Kapitalbildung. Die angesparten Entgeltbestandteile werden als Arbeitsentgelt erst im Freistellungszeitraum besteuert und verbeitragt.
Der Sozialversicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung bleibt in Freistellungsphasen erhalten, wenn das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor der Freistellung abweicht. Angemessenheit liegt dabei vor, wenn das in der Freistellung ausgezahlte Arbeitsentgelt zwischen 70 % und 130 % des in der Arbeitsphase ausgezahlten Arbeitsentgelts beträgt. Der Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich nur in den Arbeitsphasen relevant.
Wertguthabenvereinbarungen sind auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung möglich. Das Arbeitsentgelt des Minijobbers darf dabei ebenfalls in Freistellungsphasen nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor der Freistellung abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV).
Wertguthabenbildung / Einbringbare Mittel
Das Wertguthaben wird aufgebaut, indem der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seiner Vergütung für geleistete Arbeit verzichtet. Anstelle einer versteuerten und verbeitragten Gehaltszahlung werden bestimmte Bruttogehaltsbestandteile einschließlich der Arbeitgeberanteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf dem Wertkonto gutgeschrieben und grundsätzlich verzinst.
In das Wertguthaben können alle Arbeitsentgelte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nach § 14 SGB IV eingebracht werden sowie alle Arbeitszeiten aus einer versicherungspflichtig...