Begriff

Manche Arbeitgeber bezahlen ihren Auszubildenden aus Anlass der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung eine Lehrabschlussprämie. Diese Lehrabschlussprämie wird im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung gewährt und stellt damit sowohl steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar.

Bei der Lehrabschlussprämie handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind aus der Einmalzahlung zu berechnen. Ebenso ist die Lehrabschlussprämie als sonstiger Bezug nach dem Lohnsteuerrecht zu versteuern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Lehrabschlussprämie ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Lehrabschlussprämie pflichtig pflichtig

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