Zwischen

.....................................................................................

[Name und Adresse],

dieser vertreten durch

.....................................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten],

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

.....................................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden,

.....................................................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern getroffen:

Präambel

Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die gegenwärtig stark schwankende Auftragslage einerseits allein mit dem Stammpersonal nicht bewältigt werden kann, andererseits aber nicht hinreichend stetig ist, um Personal aufzustocken.

Dort, wo die Personalaufstockung noch zu unsicher ist, sollen Spitzenzeiten durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern abgefangen werden.

Die Betriebsparteien sind sich darin einig, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern nicht zur Verdrängung von Stammpersonal führen soll.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ................................... eingesetzten Leiharbeitnehmer.

    VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für in den Abteilungen ................................... eingesetzte Leiharbeitnehmer

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Einsatzmöglichkeiten von Leiharbeitnehmern

  1. Unter folgenden Voraussetzungen darf der Arbeitgeber im Betrieb Leiharbeitnehmer einsetzen,

    • wenn eine Schichtplanänderung wegen eines spätestens 48 Stunden vor dem Schichtbeginn auftretenden Grundes notwendig wird und der neue Schichtplan nicht durch den Einsatz interner Arbeitnehmer aufgefüllt werden kann.
    • wenn ein Auftragsvolumen Beschäftigung von weniger als 3 Monaten verspricht. Hier bleibt die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.

    VARIANTE

    Es dürfen dabei im Betrieb bis zu 5 Leiharbeitnehmer gleichzeitig eingesetzt werden.

  2. Leiharbeitnehmer dürfen weder als unmittelbare noch als mittelbare Streikbrecher im Betrieb eingesetzt werden.[1]

§ 3 Vorübergehender Einsatz

  1. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern darf stets nur vorübergehend erfolgen.
  2. Es darf auch durch wechselnde Leiharbeitnehmer nicht ein dauerhafter Einsatz von Leiharbeitnehmern auf demselben Arbeitsplatz eines Stammarbeitnehmers stattfinden.

    VARIANTEBei Tarifgebundenheit der Arbeitgeber

  3. Ein vorübergehender Einsatz des Leiharbeitnehmers liegt dann vor[2], wenn sein Einsatz nicht länger als 24 Monate erfolgt und der Einsatz dazu dient, einen zeitlich auf die Dauer des Einsatzes abgrenzbaren Mehrbedarf abzudecken. Den Mehrbedarf können Vertretungsfälle und Auftragsspitzen bilden.
  4. Bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer werden Zeiten, in denen sich der Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit befindet, nicht mitgerechnet.

§ 4 Beteiligung des Betriebsrats

  1. Der Betriebsrat erhält vor dem ersten Einsatz eines Leiharbeitnehmers eines neuen Verleihers Einsicht in den mit dem Arbeitgeber geschlossenen Überlassungsvertrag und die Verleihererlaubnis.
  2. Der Arbeitgeber wird den Betriebsrat über den Wegfall der Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung unverzüglich zu informieren.
  3. Werden die in Ziff. 1 genannten Grenzen eingehalten, gilt die Zustimmung des Betriebsrats sowohl hinsichtlich ihrer Einstellung nach § 99 BetrVG als auch hinsichtlich der Festlegung der Lage ihrer betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als erteilt.[3]
  4. Der Betriebsrat wird über den Beschluss, Leiharbeitnehmer einzusetzen, in jedem Einzelfall unverzüglich informiert. Seine Zustimmung gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von 24 Stunden widerspricht.
  5. Jeder Einsatz von Leiharbeitnehmern über die in Ziff. 3 genannten Grenzen hinaus bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

    VARIANTE

  6. Der Betriebsrat wird dem Einsatz zustimmen, wenn es sich um die erste Ausnahmegenehmigung des Quartals handelt.
  7. Dem Betriebsrat werden die geplanten und tatsächlichen Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmer nach ihrem Einsatz vorgelegt.

    VARIANTE

    Eine Überlassung des Vertrags ist damit ausdrücklich nicht verbunden.

    VARIANTE

  8. Der Arbeitgeber darf den Kreis der Einsichtsberechtigten auf den Betriebsausschuss/Personalausschuss/3 Mitglieder des Betriebsrats beschränken.
  9. Der Arbeitgeber wird mit dem Betriebsrat quartalsweise im Voraus ihre Personalbedarfsplanung beraten. Der Arbeitgeber wird mit dem Betriebsrat Vorschläge zur Vermeidung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern beraten.[4]

§ 5 Schutz der Stammbelegschaft

  1. Bei jedem prognostischen Einsatz eines Leiharbeitnehmers von länger als 3 Monaten erfolgt auf Verlangen des Betriebsrats eine innerbetriebliche Ausschreibung.
  2. Während der Geltungsdauer dieser Betriebsvereinbarung und bis zu 6 Monate nach ihrer Be...

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