Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit 1.7.2023 37,60 EUR/West und 37,60 EUR/Ost.

Dementsprechend beträgt der Freibetrag bundeseinheitlich 976,80 EUR/West und 976,80 EUR/Ost. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten. Das ergibt für den genannten Zeitraum 210,56 EUR/West und 210,56 EUR/Ost. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

West

 
Praxis-Beispiel

Anrechenbares Einkommen

 
Eigenes Einkommen (West)   2.500,00 EUR
Anzahl der waisenrentenberechtigten Kinder 2  
Alter der/des Witwe/Witwers 55  
Rentenhöhe   2.000,00 EUR
Freibetrag   976,80 EUR
Freibetrag Kinder (2 × 210,56 EUR)   421,12 EUR
Freibetrag gesamt   1.397,92 EUR
Anrechenbares Einkommen (2.500 – 1.397,92 EUR)   1.102,08 EUR
Anrechnungsbetrag (40 % aus 1.102,08 EUR)   440,83 EUR
Neuer Rentenbetrag (2.000 – 440,83 EUR)   1.559,17 EUR
Gesamteinkommen vor Anrechnung   4.500,00 EUR
Gesamteinkommen nach Anrechnung   4.059,17 EUR

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