Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch der Anspruch auf Leistungen. Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind jedoch vor dem Hintergrund der nachgehenden Leistungsansprüche nach § 19 SGB V Unterbrechungen der Versicherung von bis zu einem Monat für den Leistungsanspruch unschädlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge