Pflegebedürftige haben in der häuslichen Pflege Anspruch auf Pflegehilfsmittel, um
- die Pflege zu erleichtern,
- die Beschwerden zu lindern oder
- eine selbstständige Lebensführung zur ermöglichen.
Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen, wenn keine Leistungspflicht der Krankenkasse oder eines anderen Leistungserbringers besteht.
2.10.1 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Betrag von 40 EUR monatlich.
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel können als Sachleistung oder im Rahmen der Kostenerstattung für selbst beschaffte Pflegehilfsmittel in Anspruch genommen werden.
2.10.2 Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Lagerungshilfen oder ein Notrufsystem) werden dem Pflegebedürftigen in der Regel leihweise überlassen. Die Pflegekasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise. Der Pflegebedürftige hat lediglich eine Zuzahlung i. H. v. 10 % der Kosten, höchstens 25 EUR zu leisten.
Keine Zuzahlung
Pflegebedürftige haben keine Zuzahlung zu leisten, wenn das Pflegehilfsmittel leihweise überlassen wird oder sie von der Krankenkasse von den Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr befreit sind.
2.10.3 Leistungsabgrenzung Krankenversicherung bei häuslicher Pflege
Einige Hilfsmittel dienen als
- Hilfsmittel sowohl der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behindertenausgleich,
- Pflegehilfsmittel auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung.
Bei den sog. "doppelfunktionalen Hilfsmitteln" ist eine pauschale Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung festgelegt. Die aufwendige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall entfällt. Zu den doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören:
- Badehilfen (Produktgruppe 04), z. B. Badewannenlifter, -sitze oder Duschhilfen,
- Kranken- und Behindertenfahrzeuge (Produktgruppe 18), z. B. Toiletten-, Dusch- oder Schieberollstühle,
- Lagerungshilfen (Produktgruppe 20), z. B. Lagerungskeile,
- Mobilitätshilfen (Produktgruppe 22), z. B. Lifter, Umsetz- und Hebehilfen,
- Toilettenhilfen (Produktgruppe 33), z. B. Toilettensitze oder -stühle,
- Krankenpflegeartikel (Produktgruppe 19), z. B. Betten,
- Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50), z. B. Pflegebetten.
Aufgabenverteilung Kranken- und Pflegekasse
Badewannenlifter
Bei einem Badewannenlifter hat die Krankenkasse 65,3 % und die Pflegekasse 34,7 % der Kosten zu tragen.
Pflegebetten
Bei Pflegebetten hat die Pflegekasse 91,7 % und die Krankenkasse 8,3 % der Kosten zu tragen.
Weitere Produktgruppen können in den Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) nachgelesen werden. Die Kranken- und Pflegekassen haben die Ausgabenausgleiche mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen.
Zuzahlung des Versicherten
Die Versicherten haben bei den doppelfunktionalen Hilfsmitteln jeweils eine Zuzahlung ii. H. v. 10 % der Kosten, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR (= Krankenversicherungsrecht) zu zahlen.
2.10.4 Pflegehilfsmittel in vollstationären Einrichtungen
Das Pflegeheim hat das typische Inventar von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln für eine Pflege, die dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entspricht, bereitzustellen. Dies sind z. B. Produkte, die von den Bewohnern gemeinsam beansprucht werden und dem Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) zugeordnet werden. Auch Hilfsmittel, die allgemein der Prophylaxe dienen oder andere pflegerische Maßnahmen ersetzen, sind regelmäßig vom Pflegeheim vorzuhalten.
Anspruch auf individuelle Hilfsmittelversorgung
Heimbewohner haben Anspruch auf die individuelle Versorgung mit Hilfsmitteln zulasten ihrer Krankenkasse, wenn durch dieses Hilfsmittel eine Teilnahme am Leben der Gemeinschaft – ggf. auch nur passiv oder eingeschränkt – ermöglicht wird.