Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind zweckentsprechend zu verwenden. Deshalb kann der zuständige Träger im Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung anfordern. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

Im Fall des Widerrufs ist die Leistung dann auch zu erstatten. In allen anderen Fällen gilt, dass Leistungen für Bildung und Teilhabe grundsätzlich nicht erstattet werden müssen. Das hängt insbesondere mit der Möglichkeit zusammen, dass die Leistungen auch für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus erbracht werden können. Zudem sind die Leistungen auch in diesem Fall den leistungsberechtigten Kindern zugute gekommen.

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