Zusammenfassung
Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), des Kinderzuschlags und des Wohngeldes gibt es zusätzlich zu den übrigen Leistungen die Leistungen zur Teilhabe und Bildung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. In aller Regel erfolgt die Förderung über Sach- oder Dienstleistungen oder auch durch Geldleistungen.
1 Ziel
Die Berücksichtigung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe geht auf die Entscheidung des BVerfG zurück. Darin wurde festgelegt, dass ein Augenmerk besonders auf die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen und deren gezielter Förderung gelegt werden muss. Der Bedarf von Schulkindern für die Bildung sei durch den Bund zu decken, wenn und soweit dieser nicht durch landesrechtliche Ansprüche gewährleistet sei.
Der Gesetzgeber hat in der Folge mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII zum 1.1.2011 das Bildungs- und Teilhabepaket mit dem Ziel eingeführt, die Teilhabechancen leistungsberechtigter Kinder zu erhöhen.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Leistungen für Bildung und Teilhabe können Schüler erhalten, die
- Bürgergeld beziehen.
- Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen.
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
- Als zusätzliche Voraussetzung gilt, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf und die Schüler keine Ausbildungsvergütung erhalten darf.
Außerdem können Personen nach § 6b BKGG die Leistung für ein Kind erhalten,
- wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben, das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beziehen oder
- im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.
Schließlich kann die Leistung auch von Schülern (teilweise) bezogen werden, die keine der genannten Leistungen erhalten. Die Leistung ist wie alle Leistungen für Bildung und Teilhabe bedarfsauslösend. Wenn also zum regelmäßigen Stichtag 1.2. oder 1.8. eines Jahres das vorhandene Einkommen zwar zur Deckung der allgemeinen Bedarfe für den Lebensunterhalt (Regelbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung) ausreicht, nicht aber für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, kann der Betrag geleistet werden, zu dessen Deckung das vorhandene zu berücksichtigende Einkommen nicht ausreicht. Voraussetzung ist aber, dass kein Kinderzuschlag und/oder Wohngeld zusteht, denn dann besteht wiederum Anspruch auf den ungeminderten Betrag.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für die Leistung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gelten abweichende Grundvoraussetzungen: Leistungsberechtigte dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3 Leistungen
3.1 Schulausflüge/Klassenfahrten
Bei Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen als Bedarf anerkannt.
Bei eintägigen Schulausflügen ("Wandertage") sind das die tatsächlichen Aufwendungen, die durch den Ausflug entstehen. Dabei handelt es sich insbesondere um Fahrkosten und Eintrittsgelder. Ziel ist es, dass kein hilfebedürftiges Kind von der Teilnahme absieht, um die Kosten zu sparen.
Die Leistung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen hat ebenfalls zum Ziel, dass auch Kinder hilfebedürftiger Eltern an den Klassenfahrten teilnehmen können. Sind die Klassenfahrten nach schulrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer vorgesehen oder erlaubt, können die Aufwendungen ohne weitere Prüfungen durch das Jobcenter anerkannt werden.
Sowohl die Leistungen für die Ausflüge als auch die Leistungen für mehrtägige Fahrten werden auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege gewährt wird, erbracht. Das kann der Kita-Ausflug in den Zoo genauso sein wie die Abschlussfahrt der Vorschulkinder.
3.2 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf dient insbesondere dazu, hilfebedürftigen Schülern die Anschaffung von Gegenständen zu ermöglichen, die für den Schulbesuch benötigt werden. Das sind insbesondere Verbrauchsmaterialien (Hefte, Schreibutensilien, Taschenrechner usw.) sowie Schulrucksack. bzw. -ranzen und Sportsachen. Mit der Erhöhung des vorgesehenen Betrags zum 1.8.2019 sind auch zeitgemäße schulische Anforderungen berücksichtigt worden. Dabei finden neue oder geänderte schulische Rahmenbedingungen Berücksichtigung, beispielsweise auch Aufwendungen zur Teilhabe am modernen (digitalen) Lernen in der Schule.
Schulbücher
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher kann unter bestimmten, engen Voraussetzungen über eine Härtefallklausel im SGB II in Betracht kom...