Entscheidungsstichwort (Thema)
Eidesstattliche Versicherung: Ergänzungsanspruch des Gläubigers hinsichtlich Tätigkeiten für den Lebensgefährten
Orientierungssatz
Hat ein Schuldner im Offenbarungseidverfahren angegeben, er wohne bei seiner Freundin, muß er im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben mitteilen, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die nach ihrem Umfang einen üblichen Beitrag zur Haushaltsführung übersteigen (so zB Dienstleistungen in Haus und Garten und/oder Mithilfe im Erwerbsgeschäft der Freundin). Dann nämlich kommt die Pfändung eines verschleierten Arbeitseinkommens in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 1733768 |
NJW-RR 2001, 1295 |
JurBüro 2000, 328 |
DSB 2001, 21 |
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