Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für seinen Nichtvermögensschaden in Höhe von 48.500 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80% und der Beklagte 20% zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geltend.
I.
Der Beklagte ist ein aus 27 Mitgliedsverbänden bestehender Fußball-Sportfachverband, der den Spielbetrieb und die Organisation des Schiedsrichterwesens im deutschen Profi-Fußball bestimmt. Während das Schiedsrichterwesen von den Regional- und Landesverbänden im Auftrag des Beklagten verantwortet wird, war der Beklagte bis zum 31.12.2021 selbst für das bundesweite Schiedsrichterwesen in den „Lizenzligen”, in der 3. Liga und im …-Pokal – so genannter „Elitebereich” – verantwortlich. Seit dem 01.01.2022 hat der Beklagte den Betriebsteil „Schiedsrichter Elite” über die … an die … unterverpachtet, mit der Wirkung eines Betriebsteilübergangs im Sinne des § 613a BGB. Seitdem ist die … für die Bereitstellung von Schiedsrichterteams verantwortlich, hierunter fällt auch die Auswahl und die Entwicklung der Schiedsrichter.
Der Arbeitsmarkt für Schiedsrichter im deutschen Fußball ist durch das so genannte „Ein-Platz-Prinzip” begrenzt, durch das dem Beklagten die Planungs- und Einsatzhoheit zusteht.
Für die nähere Ausgestaltung des Schiedsrichterwesens ist die …-Schiedsrichterordnung (nachfolgend: „…-SO”) maßgeblich. Auf die Schiedsrichterlisten für die Lizenzligen und die 3. Liga aufgenommen werden kann gemäß § 13a …-SO, wer die fachliche und persönliche Eignung aufweist und die „sonstigen Voraussetzungen” erfüllt. § 13a …-SO lautet, wie folgt:
- „Fachliche Eignung: Leistungsnachweise als aktiver Schiedsrichter, Teilnahme an allen Lehrgängen und Stützpunkten, sportmedizinische Untersuchung, Bestehen der von der Schiedsrichterführung für den Elitebereich angesetzten Leistungsprüfungen.
- Persönliche Eignung: Personalfragebogen mit Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses und einer aktuellen Schufa-Auskunft.
- Sonstige Voraussetzungen: Anerkennung und Beachtung der für die …- Schiedsrichter festgelegten Rahmenvereinbarungen und wirtschaftlichen Regelungen einschließlich der Ausstattungs- und Sponsor-Regelungen.”
(Bezugnahme wegen der Einzelheiten: Anlage B1 im Anlagenband „Beklagte”).
Die Durchführungsbestimmungen zur …-SO enthalten Erläuterungen, u.a. zum Bereich
„Persönliche Eignung”. So heißt es unter Ziffer 1 lit. c):
„[…] Täuschungen im persönlichen Umgang
Die Schiedsrichterführung für den Elitebereich ist in besonderem Maße auf die Integrität und Glaubwürdigkeit der aktiven Schiedsrichter angewiesen. Sofern sich im persönlichen Umgang mit einem Schiedsrichter zeigt, dass er bewusst die Unwahrheit gesagt hat, so ist diese Täuschung ebenfalls bei der Beurteilung der persönlichen Eignung heranzuziehen.
Bei Kenntniserlangung von einem Umstand, der einen erheblichen Vertrauensverlust begründet, ist die Schiedsrichterführung für den Elitebereich – gegebenenfalls vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung durch das …-Präsidium – berechtigt, eine Ahndung bereits für die laufende Spielzeit vorzunehmen.”
(Bezugnahme wegen der Einzelheiten: Anlage B1 im Anlagenband „Beklagte”).
Wie auch für vorangegangene Jahre stellte die Sportliche Leitung des Beklagten gemäß § 55 Nr. 2 lit. e) der Satzung des Beklagten unter Einwilligung des …-Präsidiums für die Saison 2021/2022 die Schiedsrichterliste zusammen. Ein förmliches Bewerbungsverfahren für die Schiedsrichterliste gab es nicht.
Wegen der Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit prüfte die Sportliche Leitung des Beklagten stets die läuferische Fitness der Schiedsrichterkandidaten zu Beginn der Saison. Die Sportliche Leitung berücksichtigte neben Leistungs- und Leistungsentwicklungsaspekten auch so genannte fußballerische und übergeordnete Kriterien, die die Struktur des Kaders betreffen, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter, deren Rollenaufteilung, die jeweilige Erfahrung und die perspektivische Entwicklung des Kaders insgesamt. Hiernach konnten auch fachlich und physisch geeignete Kandidaten ausscheiden. Maßgeblich für die Kaderplanung war, dass talentierte Schiedsrichter, die im Alter von 27 bis 33 Jahren erste Einsätze in der Bundesliga absolvieren, bei kontinuierlicher Leistungsentwicklung in Verbindung mit bester Physis für 14 bis 20 Jahre dort und international in dieser Rolle tätig sein können.
Mit Kandidaten, die auf die Schiedsrichterliste aufgenommen wurden, schloss der Beklagte jeweils einen Rahmenvertrag für die laufende Saison. Einen Anspruch auf Aufnahme auf die Schiedsrichterliste sah und sieht die …-SO nicht vor.
Die Schiedsrichterliste für die 1. Bundesliga war und ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Schiedsrichtern festgele...