(1) Die zuständige Behörde wird tätig:
1. |
von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
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2. |
auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
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(2[1]) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.
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