In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass das Unternehmen die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen muss, um eine angemessene Überwachung des Risikomanagements zu gewährleisten.[1] Die Geschäftsleitung hat sich zudem regelmäßig, das heißt zumindest jährlich sowie anlassbezogen, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.

 
Praxis-Tipp

Betriebsinterne Integration des Menschenrechtsbeauftragten

Zur betriebsinternen Integration des oder der Menschenrechtsbeauftragten schweigt das Gesetz. Unklar ist z. B., ob es in großen oder komplexen Konzernstrukturen ausreicht, einen Menschenrechtsbeauftragten in der Konzernobergesellschaft zu benennen. Bis hier keine behördliche oder gerichtliche Konkretisierung erfolgt, ist Konzerngesellschaften daher anzuraten, eine umfassende Integration des Menschenrechtsbeauftragten in die einzelnen Gesellschaften zu schaffen und übergreifende Berichtspflichten zu etablieren.

Abhängig von den Kompetenzen und der Qualifikation etwaiger vorhandener Betriebsbeauftragter (z. B. AGG-Beauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, etc.) kann es in Betracht kommen, deren Funktion um Aufgaben des LkSG zu erweitern. Verantwortungs- oder Interessenkollisionen sowie Unklarheiten über die Zuständigkeiten müssen jedoch vermieden werden.

Eine pflichtenbefreiende Auslagerung der Überwachung des Risikomanagements an Externe ist nicht zulässig. Dagegen spricht der Wortlaut des Gesetzes, der eine betriebsinterne Zuständigkeit vorschreibt. Zudem ist z. B. für den Beschwerdebeauftragten nach § 8 Abs. 1 Satz 6 LkSG ausdrücklich die Möglichkeit eines "Outsourcings" vorgesehen. Auch im Bereich des Hinweisgeberschutzgesetzes oder des Geldwäschegesetzes besteht z. B. eine entsprechende, ausdrückliche Regelung. Die Unterstützung des Menschenrechtsbeauftragten durch externe Dienstleister dürfte dagegen unbedenklich und u. U. sogar geboten sein.

Zur Gewährleistung einer effektiven und lückenlosen Funktion empfiehlt sich darüber hinaus, wenn auch nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, die Benennung mindestens eines Vertreters für den Menschenrechtsbeauftragten im Unternehmen.

[1] BT-Drucks. 19/28649, S. 43.

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