In allen anderen Fällen ist regelmäßig von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen:

  • Abschluss und Liquidation durch das Krankenhaus,
  • Abschluss durch das Krankenhaus und Liquidation durch den Chefarzt,
  • Abschluss durch den Chefarzt und Liquidation durch das Krankenhaus.

Eine andere Entscheidung zugunsten von Einnahmen aus selbstständiger Arbeit ist aber denkbar, wenn der Chefarzt ein Unternehmerrisiko trägt. Dies kann der Fall sein, wenn Leistungen mit eigenen Einrichtungen und Geräten des Arztes ausgeführt werden und daher von einem bedeutenden Kapitaleinsatz des Chefarztes auszugehen ist.

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