Nicht vom oder unter Beteiligung des Krankenhauses oder Krankenhausträgers gezahlte Vergütungen aus dem Liquidationspool sind eine Entgeltzahlung eines Dritten. Aber auch dafür hat das Krankenhaus die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die auf das eigentliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge und die Beiträge aus den Liquidationseinnahmen werden einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung vom liquidationsberechtigten Arzt aufgrund einer besonderen Verpflichtung oder freiwillig erbracht oder sie direkt aus dem Liquidationspool gewährt werden.

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