1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt
Einnahmen aus einem Liquidationspool gehören nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, weil sie im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis erzielt werden. Werden die Vergütungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen ausgezahlt, sind sie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die entsprechenden Monate zu verteilen. Einnahmen aus einem Liquidationspool zählen zum laufenden Arbeitsentgelt.
2 Übernahme der Arbeitgeberpflichten
2.1 Krankenhaus oder Krankenhausträger als Arbeitgeber
Die Mitarbeit im Liquidationsbereich wird im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zum Krankenhaus bzw. Krankenhausträger geschuldet. Selbst wenn dies der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorsieht, kann die Erfüllung dieser Aufgabe vom Krankenhaus oder Krankenhausträger nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsanschauung erwartet werden. Deshalb sind auch die Arbeitgeberpflichten vom Krankenhaus oder Krankenhausträger zu erfüllen.
Beteiligung am Liquidationspool gilt auch für Mitglieder des Personalrats
Sofern ein ärztlicher Mitarbeiter zum Personalratsmitglied bestellt wird, sind die Beträge aus dem Liquidationspool weiter zu zahlen. Die Bestellung zum Personalratsmitglied schließt den Arbeitnehmer nicht aus dem Liquidationspool aus. Insofern sind auch für die an ein Personalratsmitglied aus dem Liquidationspool geleisteten Zahlungen beitragspflichtig.
2.2 Chefarzt als Arbeitgeber
Besteht gegenüber dem Krankenhausträger keine Verpflichtung zur Mitarbeit im Liquidationsbereich, weil der Arbeitnehmer ausschließlich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Chefarzt tätig wird, ist der liquidationsberechtigte Arzt als Arbeitgeber anzusehen.
2.3 Beitragsabführung
Nicht vom oder unter Beteiligung des Krankenhauses oder Krankenhausträgers gezahlte Vergütungen aus dem Liquidationspool sind eine Entgeltzahlung eines Dritten. Aber auch dafür hat das Krankenhaus die Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die auf das eigentliche Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge und die Beiträge aus den Liquidationseinnahmen werden einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abgeführt. Dabei ist es unerheblich, ob die Vergütung vom liquidationsberechtigten Arzt aufgrund einer besonderen Verpflichtung oder freiwillig erbracht oder sie direkt aus dem Liquidationspool gewährt werden.
3 Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers für Vergütungen aus dem Liquidationspool
Der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Krankenhausträger zur Angabe der Vergütung verpflichtet, wenn
- der Krankenhausträger die Vergütungen nicht selbst ermitteln kann und
- sie auch nicht vom liquidationsberechtigten Arzt mitgeteilt werden.
4 Entnahme der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Liquidationspool
Das Krankenhaus oder der liquidationsberechtigte Arzt kann die Arbeitgeberanteile für die aus den Liquidationseinnahmen anfallenden Sozialversicherungsbeiträge dem Liquidationspool entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn keine Vereinbarung getroffen ist, die ausdrücklich eine gesonderte Entnahme der Arbeitgeberanteile aus dem Liquidationspool vorsieht. Dies ergibt sich aus der Wechselwirkung von Arbeitsrecht und dem Beitragsrecht der Sozialversicherung. Insoweit unterscheidet sich der Liquidationspool von einzel- oder tarifvertraglich vereinbartem Bruttoarbeitsentgelt, zu dem der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil wirtschaftlich zusätzlich aufzubringen hat.
BAG Rechtsprechung wirkt auf Beitragszahlung und -tragung
Nach Ansicht des BAG ist die arbeitsrechtliche Bestimmung der Bruttovergütung vorrangig zu den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Beitragszahlung und Beitragstragung. Die sozialversicherungsrechtliche Definition von Arbeitsentgelt und die daraus entstehende Konsequenz der Abzüge in einer bestimmten Höhe knüpft an die arbeitsvertraglich festgelegte Vergütung an. Welche Leistungen als Arbeitsvergütung zählen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nur weil ein Dritter Zahlungen erbringt, gelten diese nicht automatisch in genau dieser Höhe als Arbeitsentgelt. Maßgebend ist, was die Beteiligten vereinbaren und was der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben als Bruttoentgelt annehmen durfte. Aus diesen Gründen können die Arbeitgeberanteile dem Liquidationspool entnommen werden und müssen nicht zusätzlich aufgebracht werden.
Sozialgerichtliche Rechtsprechung weicht von der Auffassung des BAG ab
Abweichend von der BAG-Rechtsprechung hat das Bayerische Landessozialgericht in einem rechtskräftig gewordenen Urteil festgestellt, dass aus hinterlegtem Arbeitsentgelt nicht gleichzeitig die Arbeitgeberanteile finanziert werden können. Denn durch die Entnahme der Arbeitgeberanteile wird der beitragspflichtige Anteil eines hinterlegten Arbeitsentgelts gemindert. Um ein höheres Beitragsaufkommen generieren zu können, dürfen Arbeitgeberanteile nicht aus dem Liquidationspool finanziert werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts ist in diesem Zusammenhang bislang nicht getroffen worden.