Prof. Dr. Wanja Wellbrock
Unmittelbarer Zulieferer im Sinne des LkSG sind Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, deren Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind. Es handelt sich somit um Zulieferer, mit denen direkte Verträge abgeschlossen sind und somit eine höhere Durchschlagskraft von Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist als bei weiter vorgelagerten mittelbaren Zulieferern.
Bei unmittelbaren Zulieferern sind die Optionen im Vergleich zum eigenen Geschäftsbereich breiter gefasst, allerdings noch immer deutlich strenger als bei mittelbaren Zulieferern. Das Hauptziel ist auch dort die klare Beseitigung von Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, allerdings ist die zeitliche Ausdehnung flexibler. Im Falle, dass die Verletzung einer entsprechenden Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen ist, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es zumindest unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und anschließend umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
- Die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Zulieferer, durch den die Verletzung verursacht wird.
- Der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen.
- Ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.
Bezüglich dem Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von "Brancheninitiativen und Branchenstandards" ist allerdings zu vermerken, dass hiermit nicht dauerhafte strukturelle Zusammenschlüsse im fusionskontrollrechtlichen Sinne, sondern themenbezogene Kooperationen zu konkreten Aspekten gemeint sind. Solche Kooperationen stoßen auf absolute kartellrechtliche Grenzen, wenn bspw. Boykottaufrufe erfolgen. Zudem dürfen Kooperationen nicht gegen das Kartellverbot verstoßen.
Brancheninitiative und -standards vs. kartellrechtswidrige Abstimmung
Ein typisches Beispiel für eine verbotene kartellrechtswidrige Abstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter, um die Unsicherheit über das zukünftige Marktverhalten von Mitbewerbern zu beseitigen. Vertikale Preisbindungen sind ebenfalls verboten, es sei denn, es gibt eine Ausnahmeregelung vom Kartellverbot. Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen drohen den beteiligten Unternehmen Geldbußen von bis zu 10 % ihres Jahresumsatzes.