Prof. Dr. Wanja Wellbrock
3.1 Grundlegendes zum Bericht nach LkSG
Laut § 10 Abs. 2 LkSG hat jedes verpflichtete Unternehmen zudem jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens 4 Monate nach dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von 7 Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
Verlängerung: Einreichung des Berichts bis 31.12.2024 möglich
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird erstmals zum Stichtag 1.1.2025 das Vorliegen der Berichte gemäß des LkSG sowie deren Veröffentlichung überprüfen. Auch wenn die Übermittlung des Berichts an die Behörde und dessen Veröffentlichung somit eigentlich bereits vor diesem Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wird das BAFA keine Sanktionen verhängen, sofern der Bericht bis spätestens zum 31.12.2024 eingereicht wird.
Die Berichtspflicht erfüllt eine entscheidende Rolle, indem sie nicht nur dazu dient, Transparenz innerhalb des Unternehmens zu schaffen, sondern auch als essenzielle Grundlage für die behördliche Kontrolle fungiert. Indem sämtliche Maßnahmen und Entwicklungen in einem umfassenden Bericht festgehalten werden, wird nicht nur die interne Governance gestärkt, sondern auch eine verlässliche Informationsquelle für externe Stakeholder geschaffen. Diese Berichte bieten Aufschluss über die Wirksamkeit von Risikomanagement- und Compliance-Maßnahmen und ermöglichen es den Aufsichtsbehörden, die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu überwachen und zu kontrollieren.
3.2 Plausible Darlegung, falls keine Risiken oder Verletzungen festgestellt wurden
Der Umfang der Berichtspflicht für die einzelnen Unternehmen unterscheidet sich dabei danach, ob das Unternehmen im jeweiligen Geschäftsjahr menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht festgestellt hat. Stellt ein Unternehmen – trotz angemessener Risikoanalyse – keine Risiken fest, so hat es dies im Bericht festzuhalten. Die Informationen müssen inhaltlich richtig und so ausführlich sein, dass Dritte und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sie nachvollziehen und einer Plausibilitätskontrolle unterziehen können. Die weiteren in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 LkSG genannten Berichtsbestandteile sind in diesem Fall aber zu vernachlässigen.
Berichterstattung im Falle eines Fehlens von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken
Ein mittelständisches Unternehmen, das elektronische Bauteile herstellt, führt regelmäßig Risikoanalysen entlang seiner Lieferkette durch, um potenzielle Risiken für Menschenrechtsverletzungen, Umweltverschmutzung oder andere Compliance-Verstöße zu identifizieren. Nach einer gründlichen Analyse stellt das Unternehmen fest, dass es trotz angemessener Untersuchungen keine Risiken identifiziert hat, die im Zusammenhang mit seinen Lieferanten oder Produktionsprozessen stehen. Gemäß § 10 Abs. 3 LkSG ist das Unternehmen dennoch verpflichtet, diese Feststellung im Bericht festzuhalten. In diesem Bericht müssen die Informationen inhaltlich korrekt und ausführlich dargestellt werden, sodass Dritte, wie beispielsweise Geschäftspartner, Investoren oder die zuständigen Behörden, sowie die für die Kontrolle zuständige Behörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sie nachvollziehen und einer Plausibilitätskontrolle unterziehen können. Das Unternehmen verfasst daher einen detaillierten Bericht, in dem es die durchgeführte Risikoanalyse, die angewandten Methoden, die Datenquellen und die Schlussfolgerungen transparent darlegt. Es erklärt ausführlich, warum trotz der Anstrengungen keine Risiken identifiziert wurden und wie es sicherstellt, dass diese Feststellung korrekt ist. Durch diese transparente Dokumentation erfüllt das Unternehmen nicht nur seine gesetzliche Verpflichtung, sondern zeigt auch seine Bemühungen um eine verantwortungsvolle und nachhaltige Lieferkettenführung.
3.3 Berichtsinhalte bei Feststellung eines Risikos bzw. einer Verletzung
Im Falle der Identifikation menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken bzw. der Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht, erweitert sich die Berichtspflicht für das Unternehmen auf folgende in § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LkSG zusammengefasste Punkte:
- Darstellung, ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht das Unternehmen identifiziert hat.
- Darstellung, was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 LkSG beschriebenen Maßnahmen, zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklärung gemäß § 6 Abs. 2 LkSG, sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 LkSG oder nach § 9 Abs. 1 LkSG getroffen hat.
- Darstellung, wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet.
- Darstellung, welche Schlussfolgerungen das Unternehmen aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Die Berichtspflicht gemäß LkSG umfasst somit Infor...