4.1 Einreichung des Berichts nach LkSG

Wie im vorherigen Kapitel erwähnt, ist der Bericht gemäß § 12 Abs. 1 LkSG in deutscher Sprache abzufassen und elektronisch über einen elektronischen Zugang beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Er muss spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, eingereicht werden.[1]

 
Wichtig

Verlängerung: Einreichung des Berichts bis 31.12.2024 möglich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird erstmals zum Stichtag 1.1.2025 das Vorliegen der Berichte gemäß des LkSG sowie deren Veröffentlichung überprüfen. Auch wenn die Übermittlung des Berichts an die Behörde und dessen Veröffentlichung somit eigentlich bereits vor diesem Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wird das BAFA keine Sanktionen verhängen, sofern der Bericht bis spätestens zum 31.12.2024 eingereicht wird.

4.2 Prüfung des Berichts nach LkSG

Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterliegt somit auch die anschließende behördliche Berichtsprüfung. Laut § 13 Abs. 1 LkSG wird hierbei überprüft, ob

  1. der Bericht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LkSG vorliegt und
  2. die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 LkSG eingehalten wurden.

Im Mittelpunkt der Prüfung liegt somit sowohl die formalrichtige zeitliche[1] als auch die inhaltskorrekte Einreichung des Berichts[2]. Falls die Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 und 3 LkSG nicht erfüllt werden, behält sich die zuständige Behörde das Recht vor, das Unternehmen aufzufordern, den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten. Eine angemessene Frist bedeutet hierbei einen Zeitraum, der es dem Unternehmen ermöglicht, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen, ohne dabei unnötig lange zu verzögern. In diesem Zeitraum wird von einem Bußgeldbescheid abgesehen.

4.3 Überprüfung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch das BAFA

Neben der behördlichen Berichtspflicht übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle laut § 14 Abs. 1 LkSG auch die Überprüfung der Einhaltung der weiteren Sorgfaltspflichten. Die Behörde wird zudem tätig, um potenzielle Verstöße gegen die zuvor genannten Pflichten festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Eine Überprüfung der Dokumentationspflicht kann hierbei nur durch die zuständige Behörde von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen ausgelöst werden. Dies bedeutet, dass eine Handlung oder Entscheidung von einer Behörde aus eigenem Antrieb und unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten getroffen wird. Es impliziert, dass die Behörde handelt, ohne dass eine spezifische Anfrage oder Anweisung vorliegt, sondern aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags und unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung, das Richtige zu tun. Ein Eingreifen der Behörde aufgrund eines Antrags einer Person, die überzeugend darlegen kann, dass sie in ihren durch das LkSG geschützten Rechten verletzt wurde, ist in Bezug auf die Dokumentationspflicht nach § 14 Absatz 1 ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die Behörde im entsprechenden Fall zwar tätig werden muss, dies allerdings keine Auswirkungen auf die Dokumentationspflicht nach § 14 Abs. 1 des LkSG hat.

 
Hinweis

Durchgeführte Kontrollen und Sanktionen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Jahr 2023

Das BAFA veröffentlicht ausführliche Informationen darüber, inwieweit 2023 – im ersten Anwendungsjahr des LkSG – die verpflichteten Unternehmen bei der Umsetzung des LkSG kontrolliert wurden.

Laut eigenen Angaben hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle insgesamt 486 Kontrollen durchgeführt und sich dabei zunächst auf bestimmte Branchen konzentriert. Zu den vermehrt kontrollierten Branchen zählen Automobil, Chemie, Pharmazie, Maschinenbau, Energie, Möbel, Textil- sowie Nahrungs- und Genussmittelindustrie. Darüber hinaus sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das allgemein zugängliche Beschwerdeverfahren insgesamt 38 Beschwerden eingegangen. Von diesen wurden 20 nicht weiterverfolgt, da sie keinen Bezug zu den im LkSG verankerten Sorgfaltspflichten aufwiesen oder nicht ausreichend substantiiert waren. In sechs Fällen hat die Kontrollbehörde Kontakt zu den betroffenen Unternehmen aufgenommen und festgestellt, dass diese die Beschwerden ernst nehmen und intensiv bearbeiten. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Jahr 2023 keine Sanktionen nach dem LkSG gegen kontrollierte Unternehmen verhängt.

Die Kontrollen im Jahr 2023 konzentrierten sich inhaltlich auf die Implementierung eines LkSG-konformen Risikomanagements, einschließlich der Festlegung interner Zuständigkeiten (§ 4 LkSG), sowie die Einrichtung eines LkSG-konformen Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG). Laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bildet insbesondere ein ordnungsgemäßes LkSG-Risikomanagement die Grundlage für die Erfüllung der weiteren Sorgfaltspflichten und ist daher essenziell.

Die korrekte Dokumentation stand folgend genauso wie die rechtskonforme Berichterstattung noch nicht im Fokus der Überprüfung, beide werden allerdings in den näc...

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