Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein, 27.09.2022 (AVE-Antrag: 15.02.2023; AVE-Ende: 31.12.2023)
Nummer: 256001000050
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeitnehmer und Auszubildende
Datum: 27. September 2022
Vorgänger: 2560010.00045
AVE
AVE Anfang 15. Februar 2023
AVE Ende 31. Dezember 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B11 vom 15. Mai 2023
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 17. April 2023
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein
der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 einschließlich Protokollnotiz 1
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2023 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Schleswig-Holstein, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg, einerseits
und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, andererseits,
mit Wirkung vom 15. Februar 2023 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Bundesland Schleswig-Holstein;
fachlich:
für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Unternehmen, Betriebe und Betriebsteile, die Kräfte auf oder mit Zugang zu Anlagen der DB Netz AG zur Sicherung gegen Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb einsetzen;
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind folgende Sicherheitsdienstleistungen:
- Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
- Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz
persönlich: für alle in Schleswig-Holstein eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie Auszubildende.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die Protokollnotiz 2 (Arbeitnehmerüberlassung) wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben, sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs oder selbstständigen Betriebsteils unterliegen.
Der Tarifvertrag einschließlich der Protokollnotiz 1 ist in den Anlagen 1 und 2 abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein