I. Angestellte ohne Berufsausbildung
T 1: Technische Angestellte, die mechanische und schematische Arbeiten ausführen, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist.
II. Angestellte mit Berufsausbildung
T 2: Technische Angestellte mit einer Tätigkeit, die Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, z.B. als Zeichner oder Laborant, erworben werden. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine praktische Tätigkeit von mindestens 4 Jahren erworben worden sein.
Tätigkeitsbeispiele:
Anfertigen von werkstattgerechten Einzel- und Gruppenzeichnungen nach detaillierten Angaben; Zeichnen oder Umzeichnen von Zusammenstellungs- oder Übersichtszeichnungen nach Einzelzeichnungen oder Vorlagen; unterstützende Mitarbeit beim Aufstellen von Fertigungs- und Terminplänen; Vorbereiten technischer Kalkulationsunterlagen nach Vorlagen.
T 3: Technische Angestellte mit einer Tätigkeit, die außer den Erfordernissen zu T 2 eine dreijährige Berufserfahrung voraussetzt. Die Voraussetzung ist auch erfüllt mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Techniker, Arbeitszeitstudienmann oder dergleichen.
Tätigkeitsbeispiele:
Anfertigen von schwierigen Zusammenstellungs- oder Übersichtszeichnungen nach Einzel- und Gruppenzeichnungen, Ausarbeiten von normgerechten Fertigungszeichnungen nach mit Hauptmaßen versehenen Entwürfen oder entsprechenden Angaben; Koordinieren oder Berechnen von technischen Hilfsmitteln (einfachen Werkzeugen oder Vorrichtungen); Erstellen und Bearbeiten von Stücklisten; Ausführen von nicht dauernd und schematisch wiederkehrenden Untersuchungen und Messungen nach bekannten Verfahren in den Betriebswerkstätten; Terminplanung (einschließlich Überwachen und Verfolgen von Fertigungsterminen), Arbeits-, Werkstoff- oder Werkzeugdispositionen nach allgemeinen Richtlinien; Durchführen von Zeitaufnahmen; Kontrolle der Fertigerzeugnisse; Vor- und Nachkalkulation.
T 4: Technische Angestellte mit besonderen Fachkenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten, die ihnen übertragene schwierigere Aufgaben nach allgemeinen Anweisungen selbständig erledigen. Besondere Fachkenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten liegen dann vor, wenn außer den Voraussetzungen zu T 3 zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung nachgewiesen werden können.
Tätigkeitsbeispiele:
Konstruieren oder Berechnen von Maschinen- oder Bauteilen, von Werkzeugen oder Vorrichtungen; Fertigungsplanung für schwierige oder umfangreiche Fertigungen unter Berücksichtigung moderner Fertigungsmethoden; Durchführen umfassender technischer Betriebskalkulationen oder spezieller Arbeitsstudienaufgaben.
T 5: Technische Angestellte, die ihr Aufgabengebiet aufgrund ihrer Sachkunde, ihrer Erfahrungen und ihres Überblicks selbständig und verantwortungsbewußt bearbeiten und in der Regel ihrer Führung anvertraute Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen zweckentsprechend einzusetzen und zu unterweisen haben.
Tätigkeitsbeispiele:
Planen schwieriger und vielseitiger Fertigung unter Berücksichtigung des Einsatzes neuester, gegebenenfalls selbst zu entwickelnder Fertigungsmethoden; Leiten und Überwachen von schwierigen Sonderanfertigungen; Durchführen von schwierigen Projektierungen und deren Bearbeitung bis zur Auftragsreife; Versuche in Entwicklungsabteilungen; Bearbeiten von Entwicklungsaufgaben; Unterstützung und zeitweises Vertreten des technischen Betriebsleiters.
T 6: Angestellte für besonders schwierige technische Tätigkeiten mit weitgehender Selbständigkeit und Verantwortung und solche, die umfassende Spezialkenntnisse besitzen.