A. Kaufmännische Angestellte
I. Angestellte ohne Berufsausbildung
K 1: Angestellte mit mechanischen oder schematischen Tätigkeiten, die keine Berufsausbildung, sondern nur eine kurze Einweisung erfordern.
Tätigkeitsbeispiele:
Hilfskräfte für Abschreibearbeiten; Vervielfältigungsarbeiten; Sortieren von Schriftstücken oder Abheften nach einfachen Ordnungsmerkmalen; Postabfertigung.
II. Angestellte mit Berufsausbildung
K 2: Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten, die in der Regel entweder
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eine abgeschlossene kaufmännische Lehre oder |
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eine zweijährige Anlernzeit mit anschließender einjähriger praktischer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte erfordern. |
Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine kaufmännische praktische Tätigkeit von 4 Jahren erworben werden, wobei die auf einer staatlich anerkannten Handelsschule verbrachte Zeit voll angerechnet wird.
Tätigkeitsbeispiele:
Kaufmännische ausgebildete Anfangskräfte in allen Abteilungen; Aufnehmen und Wiedergeben von Stenogrammen oder Diktaphon-Übertragungen; soweit nicht die Voraussetzungen der Gruppe K 3 vorliegen; Bedienen von größeren Fernsprechanlagen; Lochen; Prüfen oder Sortieren von Lochkarten; Führen von Auftragsbüchern; Registratur- und Karteiarbeiten sowie kaufmännische Hilfstätigkeiten in allen Abteilungen von Betrieb und Büro einschließlich Lagerhaltung.
K 3: Angestellte mit kaufmännischen Tätigkeiten, die außer den Erfordernissen zu K 2 mehrjährige Berufserfahrungen oder Fachkenntnisse voraussetzen.
Tätigkeitsbeispiele:
Aufnehmen und einwandfreies Wiedergeben von Stenogrammen bei der Fähigkeit, auch Stichwortdiktate sachgemäß zu übertragen; Verwalten eines Lagers mit Aufstellung der statistischen Unterlagen; Buchungsarbeiten (auch in der Lohnbuchhaltung und Betriebsabrechnung), maschinell oder von Hand, die Kenntnisse der Buchhaltung voraussetzen; Tabellieren von Lochkarten; Verkaufs- oder Reisetätigkeit im Einarbeitungsjahr.
K 4: Angestellte, die schwierige Arbeiten selbständig und unter eigener Verantwortung erledigen und nur allgemeine Anweisungen erhalten.
Tätigkeitsbeispiele:
Buchhalter, die alle buchhalterischen Arbeiten mit Ausnahme der Bilanzen selbständig verrichten; erste Lohnbuchhalter; selbständige Korrespondenten, d.h., die schwierigen Schriftwechsel nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten selbständig erledigen; Korrespondenten in mindestens einer Fremdsprache; Stenotypistinnen (Stenotypisten), wenn sie außer der deutschen auch in mindestens einer Fremdsprache stenographieren und übersetzen; Fakturisten, Lageristen, Expedienten, Statistiker, Kassierer und Einkäufer, denen innerhalb ihres Fachgebietes Hilfskräfte unterstehen; Reisende, soweit sie nicht unter K 5 fallen.
K 5: Angestellte mit umfangreichen Fachkenntnissen und Berufserfahrungen, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig und verantwortlich tätig sind und in der Regel über andere Angestellte Aufsichtspflicht haben.
Tätigkeitsbeispiele:
Einwandfreies Aufnehmen, Wiedergeben und Übersetzen von Texten in mindestens zwei Fremdsprachen, Führen schwierigen Schriftwechsels; selbständiges Bearbeiten von Expeditions-, Zoll- bzw. Konsulatsfragen; selbständiges Auswerten von Betriebsabrechnungsbögen; Einkaufs- oder Verkaufstätigkeit mit Abschlußvollmacht; Reisetätigkeit mit Abschlußvollmacht; Haupt- und Bilanzbuchhalter.
K 6: Angestellte, die vollkommen selbständig und verantwortlich tätig sind, mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.
B. Technische Angestellte
I. Angestellte ohne Berufsausbildung
T 1: Technische Angestellte, die mechanische und schematische Arbeiten ausführen, für die keine Berufsausbildung erforderlich ist.
II. Angestellte mit Berufsausbildung
T 2: Technische Angestellte mit einer Tätigkeit, die Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, z.B. als Zeichner oder Laborant, erworben werden. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine praktische Tätigkeit von mindestens 4 Jahren erworben worden sein.
Tätigkeitsbeispiele:
Anfertigen von werkstattgerechten Einzel- und Gruppenzeichnungen nach detaillierten Angaben; Zeichnen oder Umzeichnen von Zusammenstellungs- oder Übersichtszeichnungen nach Einzelzeichnungen oder Vorlagen; unterstützende Mitarbeit beim Aufstellen von Fertigungs- und Terminplänen; Vorbereiten technischer Kalkulationsunterlagen nach Vorlagen.
T 3: Technische Angestellte mit einer Tätigkeit, die außer den Erfordernissen zu T 2 eine dreijährige Berufserfahrung voraussetzt. Die Voraussetzung ist auch erfüllt mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Techniker, Arbeitszeitstudienmann oder dergleichen.
Tätigkeitsbeispiele:
Anfertigen von schwierigen Zusammenstellungs- oder Übersichtszeichnungen nach Einzel- und Gruppenzeichnungen, Ausarbeiten von normgerechten Fertigungszeichnungen nach mit Hauptmaßen versehenen Entwürfen oder entsprechenden Angaben; Koordinieren oder Berechnen von technischen Hilfsmitteln (einfachen Werkzeugen oder Vorrichtungen); Erstellen und Bearbeiten von Stücklisten; Ausführen von nicht dauernd und schematisch wiederkehrenden Untersuchungen und Messungen nach bekannten Verfahren in den Betriebswerkstätten; Terminplanung (einschließlich Überwachen und Verfolgen von Fertigungstermine...