Die sachliche Steuerpflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG und betrifft die Einnahmen des Arbeitnehmers in Form des Arbeitslohns. Arbeitslohn wird definiert in § 2 LStDV.[1] Arbeitslohn kann steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Steuerpflichtiger Arbeitslohn wiederum kann individuell nach den ELStAM oder pauschal[2] versteuert werden; das ist jeweils gesondert zu prüfen. Vorrangig ist immer die individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

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