Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Friseurhandwerk, Teile von Rheinland-Pfalz, 11.07.1995 (AVE-Anfang: 01.08.1995; AVE-Ende: 31.07.1996)
Nummer: 21406.012
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Städte Mainz u. Worms, Landkreise Alzey-Worms u. Mainz-Bingen, Reg.-Bez. Koblenz u. Trier
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 11. Juli 1995
Vorgänger: 21406.010
Nachfolger: 21406.014
AVE
AVE Anfang 01. August 1995
AVE Ende 31. Juli 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 17 vom 25. Januar 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 7. Dezember 1995
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Rheinland-Pfalz die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 11. Juli 1995 |
für das Friseurhandwerk in den Städten Mainz und Worms, in den Landkreisen Alzey-Worms und Mainz-Bingen (Handwerkskammerbezirk Rheinhessen) sowie in den Regierungsbezirken Koblenz (Handwerkskammerbezirk Koblenz) und Trier (Handwerkskammerbezirk Trier).
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. August 1995.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk
vom 11. Juli 1995
Zwischen dem
Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk Rheinland, Hanau,
Sitz Mainz,
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, Mainz,
wird folgender Lohn- und Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für die Stadt Mainz, für die Stadt Worms sowie die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen (Handwerkskammerbezirk Rheinhessen), sowie für die Regierungsbezirke Koblenz (Handwerkskammerbezirk Koblenz) und Trier (Handwerkskammerbezirk Trier) |
b) |
fachlich: für sämtliche Betriebe des Herren-, Damen- und Theaterfriseurgewerbes |
c) |
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. |
§ 2 Löhne
Die monatlichen Mindestlöhne bei regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit gemäß § 6 des Manteltarifvertrages für das Friseurhandwerk im Verbandsbereich Rheinland vom 17.1.1992 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 14.9.1992 betragen in DM brutto:
Lohngruppe 1:
Meisterinnen/Meister in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin oder -leiter
(über 10 Beschäftigte) |
DM 3.785,– |
Lohngruppe 2:
Meisterinnen/Meister in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin oder -leiter
(bis 10 Beschäftigte) |
DM 3.365,– |
Lohngruppe 3:
Fallgruppe 1:
Meisterinnen/Meister, soweit nicht anders eingruppiert |
DM 2.505,– |
Fallgruppe 2:
Friseurinnen und Friseure sowie Erste Kräfte, die
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selbständig arbeiten |
|
* |
verantwortlich Aufgaben wahrnehmen |
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die wesentlichen im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachlich beratend tätig sind |
DM 2.505,– |
Protokollnotiz
zu Lohngruppe 3, Fallgruppe 2:
Die Friseurinnen und Friseure müssen auch fähig sein, vorübergehend die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber zu vertreten und sie/ihn bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.
Lohngruppe 4:
Fallgruppe 1:
Kosmetikerin/Kosmetiker mit staatlicher oder Handwerkskammerprüfung |
DM 2.160,– |
Fallgruppe 2:
Beschäftigte anderer Lohngruppen, die auch mit Kosmetik beschäftigt werden und im Besitze der in Fallgruppe 1 erwähnten Prüfungen sind, erhalten neben dem Lohn der jeweiligen Lohngruppe eine monatliche Zulage von DM 200,–.
Lohngruppe 5:
Friseurinnen/Friseure, die selbständig arbeiten und die wesentlichen, im Salon verlangten Friseurleistungen beherrschen |
DM 2.160,– |
Lohngruppe 6:
Friseurinnen/Friseure, die vorwiegend selbständig arbeiten |
DM 2.050,– |
Lohngruppe 7:
Fallgruppe 1:
Friseurinnen/Friseure, soweit nicht anders eingruppiert |
DM 1.745,– |
Fallgruppe 2:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung nach zweijähriger Berufstätigkeit |
DM 1.745,– |
Lohngruppe 8:
Fallgruppe 1:
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, soweit nicht anders eingruppiert |
DM 1.510,– |
Fallgruppe 2:
Ungelernte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer |
DM 1.510,– |