Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn- u. Gehalts-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Thüringen, 07.10.1998 (AVE-Anfang: 01.12.1998; AVE-Ende: 30.04.2001)
Nummer: 21201.177
Klassifizierung: Lohn- u. Gehalts-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Thüringen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 07. Oktober 1998
Vorgänger: 21201.156
Nachfolger: 21201.202
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 1998
AVE Ende 30. April 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 57 vom 24. März 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 25. Februar 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaats Thüringen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Lohn- und Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 7. Oktober 1998 für das Gebäudereiniger-Handwerk in Thüringen
mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 für den Freistaat Thüringen
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit
Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 7. Oktober 1998
Zwischen der
Landesinnung Thüringen des Gebäudereiniger-Handwerks
und der
IG Bauen - Agrar - Umwelt
Thüringen
wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Land Thüringen |
2. |
Fachlich: Alle Betriebe des Gebäudereiniger-Handwerks. |
3. |
Persönlich: Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB VI), eine geringfügige Beschäftigung ausüben. |
§ 2 Lohngleichheitsgrundsatz
Zwischen den Löhnen männlicher und weiblicher Arbeitnehmer besteht bei gleicher Tätigkeit kein Unterschied. Die Tariflöhne gelten als Mindestlöhne für eine normale Arbeitsleistung im Sinne des § 4 des Tarifvertragsgesetzes.
Beschäftigungsarten (Tätigkeitsbereiche)
1. |
Die Tätigkeitsbereiche des Gebäudereiniger-Handwerks sind die Arbeitsbereiche, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abschnitt II beschäftigt werden. |
2. |
Für die Beschäftigung mit Tätigkeiten in der Glasreinigung und Gebäudereinigung, Gebäudeinnenreinigung und Unterhaltsreinigung sind die im Rahmentarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks vom 22. September 1995, § 18 festgelegten Lohngruppen in Verbindung mit den in § 19 festgelegten Lohnschlüsselzahlen maßgebend. |
§ 3 Lohngruppen und Löhne
Es gelten folgende Lohngruppen und Löhne:
Tätigkeitsbereich 1 - (A) |
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Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung |
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ab 1.12.1998 |
ab 1.1.2000 |
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Fachvorarbeiter/innen |
115% |
16,59 DM |
16,84 DM |
Das sind Facharbeiter, die in allen Bereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können und vom Arbeitgeber schriftlich zum Fach-Vorarbeiter ernannt worden sind. |
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Facharbeiterlinnen (Ecklohn A) |
100% |
14,43 DM |
14,65 DM |
Das sind Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und Arbeitnehmer, die erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt haben und in allen Fachbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können. |
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Reiniger/innen |
90% |
12,99 DM |
13,18 DM |
Das sind Arbeitnehmer, die nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werden. |
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Helfer/innen |
85% |
12,26 DM |
12,44 DM |
Das sind Arbeitnehmer, die Hilfsarbeiten in der Glas- und Außenreinigung ausführen oder sich in der betrieblichen Einarbeitungszeit zum Reiniger befinden. |
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Tätigkeitsbereich 2 - (B) |
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Unterhaltsreinigung und Gebäudeinnenreinigung |
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ab 1.12.1998 |
ab 1.1.2000 |
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Vorarbeiter/innen für Arbeitsgruppen |
115% |
12,38 DM |
12,57 DM |
mit mehr als 15 Arbeitnehmern |
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Vorarbeiter/innen |
110% |
11,85 DM |
12,03 DM |
Das sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen Eignung und der fachlichen Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Vorarbeiter/in ernannt worden sind. |
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Reiniger/innen (Ecklohn B) |
100% |
10,77 DM |
10,93 DM |
Das sind Arbeitnehmer, die ausschließlich Innenreinigungs- und Unterhaltsreinigungsarbeiten ausführen. |
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Tätigkeitsbereich 3 - Bauschlußreinigung |
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ab 1.12.1998 |
ab 1.1.2000 |
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Vorarbeiter/innen von Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern vom Ecklohn B |
125% |
13,46 DM |
13,66 DM |
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Vorarbeiter/innen vom Ecklohn B |
120% |
12,92 DM |
13,11 DM |
Das sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen Eignung und der fachlichen Erfahrung vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Vorarbeiter/in ernannt worden sind. |
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Reiniger/innen vom Ecklohn B |
115% |
12,38 DM |
12,57 DM |
Das sind Arbeitnehmer, die Bauschlußreinigungsarbeiten ausführen. |
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Lohn jugendlicher Arbeitnehmer |
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Arbeitnehmer ohne abgeschloss... |