Ein wesentlicher Bestandteil der tariflichen Regelung ist die Flexibilisierung der Arbeitszeit. Folgende Möglichkeiten sind tariflich geregelt:
1.1.3.1 Arbeitszeitausgleich innerhalb von 2 Wochen
Fällt aufgrund einer betrieblichen Regelung an einzelnen Arbeitstagen die Arbeit ganz oder teilweise aus, so kann die ausgefallene Arbeitszeit auf andere Werktage innerhalb von 2 Kalenderwochen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verteilt werden. Mehrarbeitszuschläge fallen hierdurch nicht an. Hierdurch sind die Unternehmen in der Lage, die Arbeiten nach den unternehmensspezifischen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen anzupassen.
1.1.3.2 Zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum
Innerhalb von 12 zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (Monaten) kann durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat oder einzelvertragliche Regelung von der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit abgewichen werden. Soweit dadurch an einzelnen Arbeitstagen die tägliche tarifliche Arbeitszeit überschritten wird, sind keine Überstundenzuschläge zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Monatslohn gezahlt wird und dass die Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung Form und Frist der Ankündigung für die Festlegung der werktäglichen Arbeitszeit enthält.
Im 12-monatigen Ausgleichszeitraum können maximal 150 Arbeitsstunden vorgearbeitet und 30 Arbeitsstunden nachgearbeitet werden. Die Verteilung ist mit dem Betriebsrat bzw. den Arbeitnehmern einvernehmlich zu regeln.
1.1.3.3 Monatslohn
Unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer in den Monaten April bis November einen Monatslohn von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März einen Monatslohn von 164 Gesamttarifstundenlöhnen.
Der Monatslohn vermindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für Arbeitsstunden, die durch Urlaub, Krankheit mit und ohne Lohnfortzahlung, Kurzarbeit, Zeiten unbezahlter Freistellung und unentschuldigte Fehlzeiten ausfallen. Ebenso mindert sich der Monatslohn durch witterungsbedingte Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, soweit diese nicht über das Ausgleichskonto ausgeglichen werden. Erhält der Arbeitnehmer während dieser Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung, so wird diese zusätzlich zum vereinbarten Monatslohn geleistet. Dagegen mindern Vergütungen für gesetzliche Wochenfeiertage bzw. Freistellungstage den Monatslohn.
1.1.3.4 Ausgleichskonto mit Absicherung
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Ausgleichskonto zu führen. Das Ausgleichskonto enthält die jeweilig auftretenden Differenzbeträge zwischen dem Monatslohn und den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Gutschrift oder Belastung.
Das Arbeitszeitguthaben ist auf maximal 150 Arbeitsstunden begrenzt, die Arbeitszeitschuld auf maximal 30 Arbeitsstunden. Erreicht das Ausgleichskonto ein Guthaben von 150 Arbeitsstunden, so sind eventuell weitere Mehrstunden zusätzlich zum Monatslohn auszuzahlen. Eine Auszahlung aus dem Ausgleichskonto ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- als Ausgleich für den Monatslohn,
- für witterungsbedingte Ausfallstunden,
- am Ende des Ausgleichszeitraums,
- bei Ausscheiden oder
- Tod des Arbeitnehmers.
Grundsätzlich soll das Ausgleichskonto am Ende des Ausgleichszeitraums ausgeglichen sein, also weder Guthaben noch Schuld aufweisen. Dies wird in der Praxis nicht immer möglich sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums ein Guthaben, so sind die Guthabenstunden sowie das dafür anfallende Arbeitsentgelt in den folgenden Ausgleichszeitraum zu übertragen. Durch Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Regelung kann jedoch auch eine Guthabenabgeltung am Ende des Ausgleichszeitraums vereinbart werden. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus oder wird kein Ausgleichszeitraum mehr vereinbart, so sind Guthaben oder Schulden auszugleichen. Eine Verzinsung des Ausgleichskontos kann vereinbart werden. Zu beachten sind aber eventuelle Rechtsfolgen gemäß § 101 Abs. 5 Satz 3 SGB III hinsichtlich eines vermeidbaren Arbeitsausfalls.
Guthaben auf dem Ausgleichskonto müssen, zuzüglich eines 45-prozentigen Zuschlags für den Sozialaufwand, durch den Arbeitgeber abgesichert werden. Dadurch soll der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der ihm einbehaltenen Beträge im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gesichert werden. Die Kosten der Absicherung trägt der Arbeitgeber. Die Absicherung kann durch Bankbürgschaft, Einzahlung auf ein Sperrkonto oder Hinterlegung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse erfolgen.
1.1.3.5 Feiertage in Ausgleichszeiträumen
Unabhängig von veränderten Arbeitszeiten sind gesetzliche Feiertage in Ausgleichszeiträumen während der Sommerarbeitszeit mit 8,5 bzw. freitags 7,0 Stunden und während der Winterarbeitszeit mit 8,0 bzw. freitags 6,0 Stunden anzusetzen.
1.1.3.6 Witterungsbedingte Ausfallstunden
Soweit Arbeitsstunden witterungsbedingt ausgefallen sind, können diese mit Zustimmung des Betriebsrats innerhalb von 24 Werktagen nach dem witterungsbedingten Ausfall nachgeholt werden. Dies betrifft die Unternehmen, in denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung (Flexibilisierung) vereinbart wurde. Für Nachholstunden sind grundsätzlic...