Grundsätzlich gilt der Lohn der jeweiligen Arbeitsstelle. Für auswärts beschäftigte Arbeitnehmer gilt jedoch der Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsorts. Liegt der Gesamttarifstundenlohn der auswärtigen Baustelle jedoch höher, so gilt für die Zeit auf der auswärtigen Baustelle der höhere Vergütungsanspruch.

Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Regelungen des Rahmentarifvertrags für Leistungslohn im Baugewerbe. Dies gilt nicht für das Land Berlin.

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