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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3 Urlaubsregelung (§ 8 BRTV)

Günther Krüger
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3.1 Urlaubsverfahren

 
Übersicht für den im Jahr 2026 entstehenden Urlaub
für gewerbliche Arbeitnehmer und gewerbliche Auszubildende
Anspruchsberechtigte Urlaubsdauer in Arbeitstagen  

Höhe der Urlaubsvergütung für den entstehenden Urlaub

(Samstage gelten nicht als ­Arbeitstage)

Gewerbliche Arbeitnehmer

nach vollendetem 18. Lebensjahr

30 Tage

(12,0 Beschäftigungstage = 1 Urlaubstag)
14,25 % aus Bruttolohn (UG 11,40 % + 25 % Zus. UG = 2,85 %)

Schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer

(Grad der Behinderung mindestens 50 %)

nach vollendetem 18. Lebensjahr

35 Tage

(10,3 Beschäftigungstage = 1 Urlaubstag)
16,63 % aus Bruttolohn (UG 13,30 % + 25 % Zus. UG = 3,33 %)
Gewerbliche Auszubildende 30 Tage   Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung zuzüglich 25 % der Ausbildungsvergütung als zusätzliches Urlaubsgeld

Schwerbehinderte gewerbliche Auszubildende

(Grad der Behinderung mindestens 50 %)
35 Tage   Weiterzahlung der Ausbildungsvergütung zuzüglich 25 % der Ausbildungsvergütung als zusätzliches Urlaubsgeld

Gewerbliche Arbeitnehmer

vor vollendetem 18. Lebensjahr
30 Tage 125 % aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt

Schwerbehinderte gewerbliche Arbeitnehmer

vor vollendetem 18. Lebensjahr
35 Tage
Für das Lebensjahr ist als Stichtag der 1.1. des Urlaubsjahres maßgebend.

3.1.1 Urlaubsdauer

Gewerbliche Arbeitnehmer (§ 8.1 BRTV)

Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (= Urlaubsjahr) Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, die von den gesetzlichen Vorschriften erfasst werden, erhöht sich der Anspruch auf 35 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Die Urlaubsdauer richtet sich nach den Beschäftigungstagen, die der Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegt hat. Bei Urlaubsantritt werden die dem Arbeitnehmer zustehen...

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