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Lohnabrechnung im Baugewerbe / 3.1.3 Urlaubsvergütung und zusätzliches Urlaubsgeld

Günther Krüger
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Gewerbliche Arbeitnehmer (§ 8.4 BRTV)

Der Arbeitnehmer erhält für seinen entstandenen Urlaub 14,25 % des Bruttolohns als Urlaubsvergütung. Schwerbehinderte Arbeitnehmer (SB) erhalten 16,63 %. Die Urlaubsvergütung setzt sich zusammen aus dem Urlaubsentgelt (11,4 %/SB 13,3 %) und dem zusätzlichen Urlaubsgeld (25 % auf Urlaubsentgelt = 2,85 %/SB = 3,33 %).

Zum Bruttolohn zählen alle der Lohnsteuer unterliegenden Lohnbestandteile einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden. Weiterhin die nach den §§ 40a, 40b EStG pauschal zu versteuernden Beträge. Ausgenommen hiervon sind die Beiträge für die tarifliche Zusatzversorgung und der tariflichen Zusatzrente der Arbeitnehmer sowie für eine Gruppen-Unfallversicherung. Zum Bruttolohn gehören jedoch nicht das 13. Monatseinkommen (bzw. ähnliche betriebliche Zahlungen wie Weihnachtsgelder oder Jahressondervergütungen), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

Am Ende eines Jahres nicht ausgezahlte Restansprüche auf Urlaubsvergütung sind wie die Resturlaubstage auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

Wird nicht der gesamte Anspruch auf Urlaubsvergütung vom Arbeitnehmer geltend gemacht, so ist die Urlaubsvergütung durch die zustehenden Urlaubstage zu dividieren und mit den beanspruchten Urlaubstagen zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Urlaubsvergütung für den Teilurlaub.

Angestellte und Poliere (§§ 10.5 und 10.6 RTV-Angestellte)

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 Monate, mit Ausnahme des Arbeitsverdienstes für geleistete Überstunden. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für jeden Urlaubstag 24 EUR.

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